Rz. 181

Erfüllt der Erbe nicht freiwillig die Beschaffung des vermachten Gegenstandes bzw. kommt er dem außergerichtlichen Verlangen des Vermächtnisnehmers auf Beseitigung der Belastung nicht nach, ist der Vermächtnisnehmer gezwungen, Klage zu erheben. Rechtsgrundlage ist § 2288 Abs. 1, 2 S. 1 BGB.[382] Ist der Beschenkte nicht freiwillig bereit den Gegenstand an den Vermächtnisnehmer herauszugeben, muss der Vermächtnisnehmer auf Herausgabe klagen. Ist ein Grundstück herauszugeben, muss der Bedachte zusätzlich auf Auflassung nach § 925 BGB und auf Abgabe der Eintragungsbewilligung gem. § 19 GBO klagen. Rechtsgrundlage ist hier § 2288 Abs. 2 S. 2 BGB.[383]

 

Praxishinweis

Steht dem Beschenkten gegenüber dem Nachlass ein Zugewinnausgleichsanspruch zu oder ist der Beschenke selbst pflichtteilsberechtigt, dann ist der Klageantrag auf Herausgabe auf eine Erfüllung Zug um Zug gegen Zahlung der Zugewinn- oder Pflichtteilsansprüche zu richten.

[382] Formulierungsbsp. bei Bonefeld/Kroiß/Tanck/Kind/Tanck, Erbprozess, § 6 Rn 214.
[383] Formulierungsbsp. bei Bonefeld/Kroiß/Tanck/Kind/Bittler, Erbprozess, § 2 Rn 294.

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