Rz. 53
Nach § 2151 BGB kann der Beschwerte oder ein Dritter den Bedachten aus mehreren vom Erblasser benannten potentiell bedachten Personen auswählen.[129] Dies können auch mehrere Personen sein, die im Zweifel gem. § 317 Abs. 2 BGB eine übereinstimmende Entscheidung zu treffen haben.[130] Es liegt eine echte freie Ermessensentscheidung vor.[131] Dabei genügt es, wenn der Erblasser einen bestimmten Personenkreis angibt, aus diesem der Dritte durch formlose, empfangsbedürftige und unwiderrufliche Willenserklärung den Bedachten auswählen kann.[132] Ein Bestimmungsvermächtnis ist für die Regelung der Unternehmensnachfolge bei noch jugendlichen Kindern die sicherere Möglichkeit gegenüber § 2065 BGB, denn dort ist eine Stellvertretung des Erblassers im Willen oder der Erklärung aufgrund der vorgeschriebenen Höchstpersönlichkeit unzulässig.[133]
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