I. Einführung
Rz. 80
Der konkrete Inhalt oder Gegenstand des Vermächtnisses ist von den Vermächtnisformen zu unterscheiden. Inhalt eines Vermächtnisses kann alles sein, was Inhalt einer Leistung sein kann. Die Vorschrift des § 1939 BGB bestimmt, dass es sich um einen Vermögensvorteil handeln muss. Der Begriff Vermögensvorteil ist weit auszulegen. Ein Vermögensvorteil setzt keine Βereicherung im wirtschaftlichen Sinne voraus, sondern lediglich die Begünstigung des Bedachten. In § 2169 BGB z.B. wird zwar vom Gegenstandsvermächtnis gesprochen, jedoch ist Gegenstand i.S.v. § 2169 BGB auch ein Recht und nicht nur eine Sache gem. § 90 BGB. Zu beachten ist, dass der Erblasser bei der Inhaltsbestimmung des Vermächtnisses weitgehend frei ist.
II. Sachvermächtnis (Gegenstandsvermächtnis)
1. Einführung
Rz. 81
Das Sachvermächtnis ist nachfolgend die vermächtnisweise Zuwendung einer Sache gem. § 90 BGB. Dies können ein Grundstück, ein Pkw oder sonstige Gegenstände sein. Zu beachten ist, dass der vermachte Gegenstand bis zum Eintritt des Erbfalls eventuell nicht mehr im Nachlass vorhanden ist. Es ist dann anerkannt, dass bei Veräußerung des Gegenstandes seitens des Erblassers dem Vermächtnisnehmer der Veräußerungserlös als vermacht gilt. Dies gilt insbesondere, wenn es dem Erblasser darauf ankam, dem Vermächtnisnehmer eine wertmäßige Zuwendung zu vermachen und die Sache an sich nicht im Vordergrund stand. Problematisch ist weiter, wenn die vermachte Sache vor dem Erbfall untergegangen ist, beschädigt wurde bzw. wenn eine Verbindung oder Vermischung (§§ 946–948 BGB) mit einer anderen Sache stattgefunden hat. Zu beachten ist weiterhin, dass bei einem Gegenstandsvermächtnis die Sache genau bezeichnet wird. Auch sollte der Auslegungsregel des § 2164 BGB genüge getan und deshalb geregelt werden, ob das Zubehör gem. §§ 97, 98 BGB vom Vermächtnis mit umfasst ist.
2. Vermächtnisweise Zuwendung eines Grundstücks
a) Einführung
Rz. 82
Wird ein Grundstück vermächtnisweise zugewandt, ist es unbedingt erforderlich, dass eine ganz genaue Grundbuchbezeichnung getätigt wird. Häufig wissen die Erblasser nicht, was der genaue Inhalt des Grundbuchs bzgl. des Grundstücks ist. Nur mit einem aktuellen Grundbuchauszug können die Eigentumsverhältnisse und Belastungen abschließend geklärt werden.
Praxishinweis
Stellt das Grundstück den wesentlichen Teil der Nachlassmasse dar, ist im Hinblick auf die Abgrenzung zur Erbeinsetzung eine klarstellende Formulierung zu empfehlen.
b) Kosten- und Lastentragung
Rz. 83
Hat der Erblasser nichts angeordnet, dann hat der Beschwerte die Kosten der Vermächtniserfüllung zu tragen. Dies beinhaltet u.a. Notarkosten und die Kosten der Grundbuchberichtigung. Die Lastentragung (§§ 2165–2168 BGB) sollte ebenso im Vermächtnis geregelt werden. Vielfach sind im Grundbuch Verbindlichkeiten eingetragen und es kann zu Auslegungsschwierigkeiten kommen, ob der Erbe oder der Bedachte diese zu tragen haben. Hier sind die den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Kreditverträge einzusehen. Bei Grundstücken gilt die Sonderregelung des § 2182 Abs. 3 BGB. Demnach haftet im Zweifel der Beschwerte bei einem Grundstücksvermächtnis nicht für die Freiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten.
Praxishinweis
Soll der Erbe verpflichtet werden, ein lastenfreies Grundstück zu übertragen, muss der Erblasser dies im Vermächtnis abschließend regeln.
3. Vermächtnisweise Zuwendung einer Eigentumswohnung
Rz. 84
Auch ein Miteigentumsanteil und das Sondereigentum können Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Beides ist genau zu bezeichnen. Bei mehreren Vermächtnisnehmern ist gem. §§ 2091, 2157 BGB, § 47 GBO das Bruchteilsverhältnis anzugeben.
III. Vermächtnisweise Zuwendung von Geld
1. Einführung
Rz. 85
Bei vermächtnisweiser Zuwendung eines bestimmten Geldbetrags kann der Erblasser sich mehrerer Möglichkeiten bedienen. Er kann einen bestimmten Geldbetrag zuwenden. Er kann ebenso dem Bedachten vermächtnisweise eine Quote am gesamten Nachlasswert überlassen. Problematisch ist meistens, was der Erblasser unter Geld- oder Barvermögen verstanden hat.
2. Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrags
Rz. 86
Wird ein bestimmter Geldbetrag im Testament als Vermächtnis angeordnet, gilt es zu regeln, ob dieser Betrag zum Zeitpunkt des Erbfalls an den Wertverfall angepasst werden soll. Eine Indexklausel – z.B. der Verbraucherpreisindex – sollte insbesondere angeordnet werden, wenn der Erbfall aller Wahrscheinlichkeit nach erst in ferner Zukunft eintreten wird.
Des Weiteren sollte bedacht werden, wenn sich der Wert der Nachlassmasse bis zum Erbfall wesentlich verändern wird, sei es, dass er unter den Wert des konkreten Vermächtnisbetrags fällt, sei es, dass er erheblich steigt. Hier bietet sich eine aktuelle Angabe des Wertes der Nachlassmasse mit einer entsprechenden Anpassungsklausel für die Höhe beim Eintritt gewisser Veränderungen an.
3. Wertmäßiges Geldvermächtnis
Rz. 87
Das Geldvermächtnis kann sich auch am Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls ausrichten. Dies kann als Bruchteilsquote oder in Prozent festgelegt werden. Dabei sollte festgelegt werden, ob das Vermächtnis aus dem Aktivnachlass oder aus dem Nachlass nach dem Abzug der Passiva berechnet werden muss. Hierfür sollten die Passiva definiert werden. Ebenso s...