Rz. 158

Im Urkundsprozess ist der Kläger verpflichtet, der Klageschrift die Originalurkunde oder zumindest eine beglaubigte Abschrift der Urkunde beizulegen. Das Original muss dabei spätestens im Termin vorgelegt werden.[310] Dies gilt nicht, wenn die anspruchsbegründeten Tatsachen, die sich aus der Urkunde ergeben, nicht bestritten werden. Bestreitet die Gegenseite im Urkundsprozess bei vermächtnisweise zugewendeten Zahlungsansprüchen das Vorhandensein der Urkunden und die sich daraus ergebenden Tatsachen, ergeben sich erhebliche Schwierigkeiten für den Vermächtnisnehmer. Nach der Testamentseröffnung befinden sich die Originale der notariellen oder handschriftlichen letztwilligen Verfügung in der Nachlassakte. Das Original kann demnach nicht vorgelegt werden. Die Beiziehung der Nachlassakte wird daran scheitern, dass im Urkundsprozess die Berufung auf Gerichtsakten eines anderen Spruchkörpers ausgeschlossen ist.[311] Auch darf das Nachlassgericht die Originale der Urkunden nicht herausgeben.

 

Praxishinweis

Der Erblasser räumt dem Vermächtnisnehmer bei einer notariell erstellten letztwilligen Verfügung das Recht ein, sich vom Notar eine notarielle Abschrift erstellen zu lassen, die nach § 47 BeurkG die Urschrift ersetzt und somit gem. § 593 Abs. 2 S. 1 ZPO vorgelegt werden kann. Es bietet sich alternativ die Einsetzung des Vermächtnisnehmers als Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe der Vermächtniserfüllung an.

[310] Zöller/Greger, ZPO, § 597 Rn 2.
[311] BGH VersR 1994, 1233.

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