1. Einführung
Rz. 140
Der Vermächtnisnehmer selbst hat keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben. Dies wird nur über § 242 bzw. § 260 BGB bejaht, wenn die Auskunft für die Feststellung und die Durchsetzung des Vermächtnisanspruchs notwendig ist. Gleiches gilt, wenn das Vermächtnis erst nach dem Erbfall, wie bei dem Nacherbfall, fällig wird. Dann richtet sich der Auskunftsanspruch gegen den Vorerben, sofern aus der letztwilligen Verfügung bzw. dem Erblasserwillen nichts Gegenteiliges entnommen werden kann. Der Auskunftsanspruch kann jedoch mitvermacht werden bzw. er liegt vor, wenn der Vermächtnisnehmer selbst Pflichtteilsberechtigter ist. Wird der Auskunftsanspruch außergerichtlich nicht erfüllt, ist Klage geboten. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über den Nachlassbestand und die Erstellung des Nachlassverzeichnisses sind unvertretbare Handlungen i.S.v. § 888 ZPO. Beides kann nicht durch einen Dritten vorgenommen werden.
2. Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs
Rz. 141
Der zugrunde liegende Vermächtnisanspruch bestimmt den Umfang und den Inhalt des Auskunftsanspruchs. Er reicht nicht weiter, als er zur Wahrnehmung und zur Durchsetzung des Vermächtnisanspruchs benötigt wird. Ist nur ein Gegenstand vermacht, so umfasst der Auskunftsanspruch nur den Gegenstand selbst und dessen Verbleib. Über den gesamten Nachlass oder Teile davon muss der Erbe nur Auskunft erteilen, wenn sich der Umfang des Vermächtnisanspruchs am Nachlasswert bemisst. Bemisst sich der Vermächtnisanspruch am Reinnachlass, impliziert dies einen Anspruch auf Rechnungslegung über die Einnahmen und die Ausgaben. Gleiches gilt, wenn der Anspruch sich nach dem "steuerlichen Gewinn" richtet. Hier muss die Gewinnfeststellung des zuständigen Finanzamtes vorgelegt werden. Wird ein Sachinbegriff vermacht, muss das Bestandsverzeichnis vorgelegt werden. Bei einem Wahlvermächtnis hat der Vermächtnisnehmer gegenüber dem Beschwerten eine Anspruch auf Vorlage der zur Wahl stehenden Sachen (§ 809 BGB). Ist der Erbe nicht zur außergerichtlichen Erfüllung des Auskunftsanspruchs bereit, ist eine Auskunftsklage gegen den Erben über den Bestand des Nachlass zu erheben.