1. Einführung
Rz. 81
Das Sachvermächtnis ist nachfolgend die vermächtnisweise Zuwendung einer Sache gem. § 90 BGB. Dies können ein Grundstück, ein Pkw oder sonstige Gegenstände sein. Zu beachten ist, dass der vermachte Gegenstand bis zum Eintritt des Erbfalls eventuell nicht mehr im Nachlass vorhanden ist. Es ist dann anerkannt, dass bei Veräußerung des Gegenstandes seitens des Erblassers dem Vermächtnisnehmer der Veräußerungserlös als vermacht gilt. Dies gilt insbesondere, wenn es dem Erblasser darauf ankam, dem Vermächtnisnehmer eine wertmäßige Zuwendung zu vermachen und die Sache an sich nicht im Vordergrund stand. Problematisch ist weiter, wenn die vermachte Sache vor dem Erbfall untergegangen ist, beschädigt wurde bzw. wenn eine Verbindung oder Vermischung (§§ 946–948 BGB) mit einer anderen Sache stattgefunden hat. Zu beachten ist weiterhin, dass bei einem Gegenstandsvermächtnis die Sache genau bezeichnet wird. Auch sollte der Auslegungsregel des § 2164 BGB genüge getan und deshalb geregelt werden, ob das Zubehör gem. §§ 97, 98 BGB vom Vermächtnis mit umfasst ist.
2. Vermächtnisweise Zuwendung eines Grundstücks
a) Einführung
Rz. 82
Wird ein Grundstück vermächtnisweise zugewandt, ist es unbedingt erforderlich, dass eine ganz genaue Grundbuchbezeichnung getätigt wird. Häufig wissen die Erblasser nicht, was der genaue Inhalt des Grundbuchs bzgl. des Grundstücks ist. Nur mit einem aktuellen Grundbuchauszug können die Eigentumsverhältnisse und Belastungen abschließend geklärt werden.
Praxishinweis
Stellt das Grundstück den wesentlichen Teil der Nachlassmasse dar, ist im Hinblick auf die Abgrenzung zur Erbeinsetzung eine klarstellende Formulierung zu empfehlen.
b) Kosten- und Lastentragung
Rz. 83
Hat der Erblasser nichts angeordnet, dann hat der Beschwerte die Kosten der Vermächtniserfüllung zu tragen. Dies beinhaltet u.a. Notarkosten und die Kosten der Grundbuchberichtigung. Die Lastentragung (§§ 2165–2168 BGB) sollte ebenso im Vermächtnis geregelt werden. Vielfach sind im Grundbuch Verbindlichkeiten eingetragen und es kann zu Auslegungsschwierigkeiten kommen, ob der Erbe oder der Bedachte diese zu tragen haben. Hier sind die den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Kreditverträge einzusehen. Bei Grundstücken gilt die Sonderregelung des § 2182 Abs. 3 BGB. Demnach haftet im Zweifel der Beschwerte bei einem Grundstücksvermächtnis nicht für die Freiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten.
Praxishinweis
Soll der Erbe verpflichtet werden, ein lastenfreies Grundstück zu übertragen, muss der Erblasser dies im Vermächtnis abschließend regeln.
3. Vermächtnisweise Zuwendung einer Eigentumswohnung
Rz. 84
Auch ein Miteigentumsanteil und das Sondereigentum können Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Beides ist genau zu bezeichnen. Bei mehreren Vermächtnisnehmern ist gem. §§ 2091, 2157 BGB, § 47 GBO das Bruchteilsverhältnis anzugeben.