1. Erfüllung des Vermächtnisanspruchs durch den Testamentsvollstrecker
Rz. 142
Der Erblasser hat die Möglichkeit, durch einen Testamentsvollstrecker gem. § 2223 BGB die Erfüllung des Vermächtnisses zu bewirken. Zum Testamentsvollstrecker kann der Erblasser sogar den Vermächtnisnehmer bestimmen. Es liegt kein Verstoß gegen § 181 BGB vor, da einzig eine Verbindlichkeit erfüllt wird.
Muster 6.30: Vermächtnisvollstreckung
Muster 6.30: Vermächtnisvollstreckung
Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich den vorgenannten Vermächtnisnehmer. Der Testamentsvollstrecker hat die einzige Aufgabe, das zu seinen Gunsten angeordnete Vermächtnis zu erfüllen. Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung. Sollte der Testamentsvollstrecker das Amt nicht annehmen oder nach seiner Annahme wegfallen, entfällt die Testamentsvollstreckung.
2. Abgabe der dinglichen Einigungserklärung durch den Erblasser
Rz. 143
Werden dingliche Rechte an Grundstücken vermacht, hat der Erblasser die Möglichkeit, die dingliche Einigung zur Erfüllung des Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts direkt in der Notarurkunde über die letztwillige Verfügung aufzunehmen. In diesem Bereich müssen die Einigungserklärungen, im Gegensatz zur Auflassung, nicht gleichzeitig abgegeben werden. Für den Vermächtnisnehmer besteht die Möglichkeit der späteren Abgabe der dinglichen Einigungserklärung auch noch nach dem Erbfall. Sind die Formalien des § 873 Abs. 2 BGB erfüllt, bleiben die Erben hieran gebunden. Soll die Auflassungserklärung bereits in der notariellen Urkunde über die letztwillige Verfügung aufgenommen werden, müssen beide Vertragsteile aufgrund § 925 Abs. 1 BGB gleichzeitig anwesend sein.
Praxishinweis
Ein Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Erteilung einer Ausfertigung der Notarurkunde der letztwilligen Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers sollte ausgeschlossen werden. Ansonsten könnte der Vermächtnisnehmer noch zu dessen Lebzeiten den Vollzug betreiben.
3. Erfüllung des Vermächtnisses durch Bevollmächtigung des Vermächtnisnehmers
Rz. 144
Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seiner letztwilligen Verfügung den Vermächtnisnehmer selbst zu bevollmächtigen, das vermachte Eigentum auf sich zu übertragen bzw. zu Lasten einzelner Nachlassgegenstände dingliche Rechte zu bestellen. Dies geschieht unter Befreiung von § 181 BGB. Die Vollmacht selbst ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Durch die Testaments- und Erbvertragseröffnung ist sichergestellt, dass diese Willenserklärung dem Vermächtnisnehmer zugeht und dieser Kenntnis erlangt. Der Tod des Erblassers ist dabei gem. § 130 Abs. 2 BGB ohne Belang für die Vollmachtserteilung bzw. die Willenserklärung. Wurde die Vollmacht ausschließlich im Interesse des Vermächtnisnehmers zur Erfüllung des Vermächtnisses erteilt, so kann auf die Unwiderruflichkeit der Bevollmächtigung, obwohl keine ausdrückliche Erklärung diesbezüglich vorliegt, geschlossen werden.
Praxishinweis
Die Unwiderruflichkeit der Vollmacht sollte in der letztwilligen Verfügung bis zur Erfüllung des Vermächtnisses gelten bzw. mit einer auflösenden Erbeinsetzung verbunden sein für den Fall, dass die Erben die Vollmacht widerrufen.
Rz. 145
Das Grundbuchamt verlangt eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde nach § 29 GBO, § 47 BeurkG. Im Gegensatz hierzu erteilt das Nachlassgericht von der Verfügung von Todes wegen nur eine beglaubigte Abschrift inklusive Eröffnungsprotokoll. Da dies nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO zum Nachweis des Erbrechts und zur Grundbuchberichtigung ausreicht, reicht für den Vollmachtnachweis eine beglaubigte Abschrift.