1. Belastungen (§ 2165 BGB)
Rz. 28
Nach § 2165 Abs. 1 S. 1 BGB ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Vermächtnisnehmer nicht die Beseitigung der Rechte, mit denen der Gegenstand belastet ist, verlangen kann. Stand jedoch dem Erblasser bereits ein Anspruch auf Beseitigung des belastenden Rechtes zu, dann gilt dieser Beseitigungsanspruch gem. § 2165 Abs. 1 S. 2 BGB als mitvermacht. Bei den Belastungen i.S.v. § 2165 Abs. 1 BGB handelt es sich um dingliche Rechte wie Pfand- oder Nießbrauchsrechte. Wem diese Rechte zustehen, ist unerheblich. Auf Eigentümergrundpfandrechte des Erblassers ist die Auslegungsregel des Abs. 1 nicht anzuwenden. Bei Grundpfandrechten (Hypothek, Grund- oder Rentenschuld) des Erblassers an dem vermachten Grundstück ist die materiellrechtliche Lage (z.B. die Eigentümerhypothek) und nicht die Eintragung des Grundpfandrechts maßgebend. Die Norm des § 2165 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung auf vermachte Gegenstände, die nicht dem Nachlass angehören. Daraus folgt, dass auf das Gattungsvermächtnis und auf das Verschaffungsvermächtnis diese Vorschrift keine Anwendung findet. Hat der Erblasser ausdrücklich etwas anderes angeordnet, dann gilt § 2165 BGB nicht. Dies ist z.B. dann gegeben, wenn dem Bedachten eine mit einem Unternehmer- oder Vermieterpfandrecht belastete Sache vermacht wird.
2. Belastungen mit einer Hypothek (§ 2166 BGB)
Rz. 29
Die Vorschrift des § 2166 BGB bestimmt die Verpflichtung zur Schuldübernahme des Bedachten gegenüber dem Beschwerten bei einem Grundstücksvermächtnis. Sie schützt davor, dass der Vermächtnisnehmer den § 2165 BGB umgeht, indem er z.B. den Hypothekengläubiger direkt befriedigt und somit gem. § 1143 BGB die Forderung gegen den Erben erwirbt. Zu beachten ist, dass die Haftung des Bedachten auf den gemeinen Wert des Grundstücks (Verkehrswert, § 194 BauGB, § 9 Abs. 2 BewG) im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf den Vermächtnisnehmer gem. § 2166 Abs. 1 S. 1 BGB begrenzt ist. Die Befriedigungspflicht kann durch den Erblasser abbedungen werden. § 2166 BGB ist nicht anzuwenden, wenn der Erblasser mit dem Grundstück selbst nur dinglich haftet und keine persönliche Haftung des Erblassers vorliegt.
Der § 2166 BGB ist auch auf mit Grundschulden belastete Grundstücke anwendbar. Ist die durch eine Grundschuld abgesicherte Darlehensverbindlichkeit zusätzlich durch eine Lebensversicherung abgesichert, ist der § 2166 BGB nicht anzuwenden. Die Auslegungsregel des § 2166 Abs. 1 BGB hat ebenso keine Geltung, wenn eine Grundschuld der Sicherung eines Kreditverhältnisses in laufender Rechnung mit stets wechselndem Schuldenbestand dient.