1. Einführung
Rz. 116
Zur Versorgung der dem Erblasser nahestehenden Personen, wie Ehepartnern, Lebensgefährten, Kindern kommt die Gewährung einer lebenslangen oder zeitlich befristeten Rente in Betracht. Das Rechtsinstitut der Leibrente ist in den Vorschriften der §§ 759 bis 761 BGB geregelt. Voraussetzung ist ein selbstständiges Rentenstammrecht. Somit liegen keine einzelnen selbstständigen Ansprüche mit fortlaufenden aufeinander folgenden Fälligkeitsterminen vor. Die einzelnen Rentenzahlungen haben den Charakter von Rechtsfrüchten gem. §§ 99, 100 BGB. Nach § 761 BGB ist die Schriftform für die Willenserklärung des Leibrentenschuldners vorgeschrieben. Diese wird durch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen und der vermächtnisweisen Zuwendung der Rente erfüllt. Die Annahme muss nicht schriftlich erfolgen.
2. Wertsicherung der Rentenzahlung
Rz. 117
Bei einem Rentenvermächtnis muss geklärt werden, wie sich die Kaufkraftveränderung auf die Höhe der einzelnen Zahlungen auswirken soll. Schließlich soll eventuell der Lebensstandard des Vermächtnisnehmers dadurch abgesichert werden. Hierzu bestehen für den Erblasser mehrere – wie im Folgenden dargestellt – Möglichkeiten.
a) Ratenzahlung
Rz. 118
Es kann ein Geldvermächtnis dergestalt ausgesetzt werden, das in Raten zu zahlen ist. Dieses kann auf eine bestimmte Summe begrenzt werden oder bis zum Eintritt eines Ereignisses. Dabei kann es verzinslich oder unverzinslich ausgestaltet werden.
b) Leistungsvorbehalt ohne währungsrechtliche Genehmigung
Rz. 119
Ein Leistungsvorbehalt liegt vor, wenn der Beschwerte mit dem Vermächtnisnehmer über die Anpassung der Höhe der Rentenzahlung neu verhandeln muss, wenn sich bestimmte Vergleichsgrößen wie z.B. die Beamtengehälter ändern. Es erfolgt demnach keine automatische Anpassung, sondern erst nach einer entsprechenden Vereinbarung. Nach dem Erblasserwillen kann auch ein Dritter die Anpassungshöhe bestimmen. Eine währungsrechtliche Genehmigung ist daher nicht erforderlich.
c) Wertsicherungsklausel mit währungsrechtlicher Genehmigungspflicht
Rz. 120
Klauseln, die eine automatische Anpassung an gewisse Bezugsgrößen wie Beamtengehälter oder den Verbraucherpreisindex enthalten, sind sog. Wertsicherungsklauseln. Das Gesetz über die Preisangaben (Preisangabengesetz) vom 3.12.1984 wurde durch das 2. Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insb. in der mittelständischen Wirtschaft (MEG II) grundlegend verändert. Insb. wurde § 2 Preisangabengesetz aufgehoben. Bei Wertsicherungsklauseln sind keine Genehmigungen mehr durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erforderlich.
3. Grundbuchrechtliche Absicherung des Rentenvermächtnisses
Rz. 121
Die Zahlungspflicht des Rentenvermächtnisses kann durch eine im Grundbuch einzutragende Reallast abgesichert werden. Die Reallast kann ebenso per Vermächtnis gewährt werden. Dadurch erhält der Vermächtnisnehmer neben seinem schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung der Rente, einen dinglichen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück gem. §§ 1105 Abs. 1, 1107, 1147 BGB. Die Reallast begründet gem. § 1108 Abs. 1 BGB zusätzlich einen persönlichen Anspruch gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks auf Zahlung derjenigen Rententeilbeträge, die während der Dauer dessen Eigentums fällig werden. Ist eine Wertsicherung vorgesehen, so kann auch diese als dinglicher Inhalt der Reallast im Grundbuch eingetragen werden.
Muster 6.25: Rentenvermächtnis
Muster 6.25: Rentenvermächtnis
Meiner Ehefrau _________________________ vermache ich eine monatliche Rente i.H.v. 2.000 EUR. Die Rentenhöhe soll sich in der Zeit von heute abändern, wenn sich der seit 1.1.2015 geltende Verbraucherpreisindex (2015 = 100) um mehr als fünf Prozent ändert. Die Rentenanpassung soll dann im darauffolgenden Januar stattfinden, und zwar dergestalt, dass die Rentenhöhe prozentual genauso erhöht wird, wie sich der Verbraucherpreisindex prozentual erhöht hat. Meine Erben verpflichte ich, diese Rentenzahlungsverpflichtung innerhalb von zwei Monaten nach meinem Tod durch die Eintragung einer Rentenreallast im Grundbuch von _________________________ auf dem Grundstück _________________________, Band Nr. _________________________, Flurstück-Nr. _________________________ zu sichern.