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§ 6 Vermächtnisrecht / VII. Schuldner und Gläubiger des Vermächtnisanspruchs

Thomas Maulbetsch
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1. Schuldner des Vermächtnisanspruchs

a) Einführung

 

Rz. 20

Nach § 2147 S. 1 BGB können nur der Erbe bzw. die Miterben und der Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis beschwert werden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Erbe gem. § 2147 S. 2 BGB mit dem Vermächtnis beschwert. Dies kann der gesetzliche oder der gewillkürte Erbe sein. Ein Ersatzerbe oder ein unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzter Erbe können erst nach dem Eintritt des Ersatzerbfalles bzw. der Bedingung mit dem Vermächtnis beschwert sein. Will der Erblasser ausschließlich den Vor- oder Nacherben beschweren, so muss er dies letztwillig verfügen. Ansonsten ist die gesamte Erbschaft mit dem Vermächtnis beschwert. Folge bei der Erfüllung des Vermächtnisses durch den Vorerben ist, dass der Vorerbe zum Abzug gem. § 2126 BGB berechtigt ist.[48] Wird der Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis beschwert, so liegt ein sog. Untervermächtnis vor.[49] Dieses muss nicht mit dem Hauptvermächtnis identisch sein. Es wird erst gem. § 2186 BGB fällig, wenn der Hauptvermächtnisnehmer berechtigt ist, seinerseits Erfüllung des Hauptvermächtnisses zu verlangen.[50]

 

Rz. 21

 

Praxishinweis

Das Vermächtnis eignet sich besonders für diejenigen Fallgestaltungen, in denen ein gesetzlicher Erbe oder Pflichtteilsberechtigter zwar seinen Anteil am Nachlass bekommen soll, aber ansonsten aus der auf Einigkeit gerichteten Erbengemeinschaft ausgeschlossen werden soll.

[48] Grüneberg/Weidlich, § 2147 Rn 1; MüKo/Grunsky, § 2126 Rn 2.
[49] Bsp. bei MüKo/Rudy, § 2186 Rn 2 Fn 1.
[50] Staudinger/Otte, § 2186 Rn 8.

b) Haftung im Außenverhältnis (§§ 420 ff., 2058 ff. BGB)

 

Rz. 22

Das Vermächtnis beschwert die Miterben im Außenverhältnis im Zweifel als Gesamtschuldner. Die Miterben haften mit dem Nachlass und mit ihrem Eigenvermögen, wobei sie die Möglichkeit haben, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Die Haftung im Außenverhältnis regel...

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