1. Schuldner des Vermächtnisanspruchs
a) Einführung
Rz. 20
Nach § 2147 S. 1 BGB können nur der Erbe bzw. die Miterben und der Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis beschwert werden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Erbe gem. § 2147 S. 2 BGB mit dem Vermächtnis beschwert. Dies kann der gesetzliche oder der gewillkürte Erbe sein. Ein Ersatzerbe oder ein unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzter Erbe können erst nach dem Eintritt des Ersatzerbfalles bzw. der Bedingung mit dem Vermächtnis beschwert sein. Will der Erblasser ausschließlich den Vor- oder Nacherben beschweren, so muss er dies letztwillig verfügen. Ansonsten ist die gesamte Erbschaft mit dem Vermächtnis beschwert. Folge bei der Erfüllung des Vermächtnisses durch den Vorerben ist, dass der Vorerbe zum Abzug gem. § 2126 BGB berechtigt ist. Wird der Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis beschwert, so liegt ein sog. Untervermächtnis vor. Dieses muss nicht mit dem Hauptvermächtnis identisch sein. Es wird erst gem. § 2186 BGB fällig, wenn der Hauptvermächtnisnehmer berechtigt ist, seinerseits Erfüllung des Hauptvermächtnisses zu verlangen.
Rz. 21
Praxishinweis
Das Vermächtnis eignet sich besonders für diejenigen Fallgestaltungen, in denen ein gesetzlicher Erbe oder Pflichtteilsberechtigter zwar seinen Anteil am Nachlass bekommen soll, aber ansonsten aus der auf Einigkeit gerichteten Erbengemeinschaft ausgeschlossen werden soll.
b) Haftung im Außenverhältnis (§§ 420 ff., 2058 ff. BGB)
Rz. 22
Das Vermächtnis beschwert die Miterben im Außenverhältnis im Zweifel als Gesamtschuldner. Die Miterben haften mit dem Nachlass und mit ihrem Eigenvermögen, wobei sie die Möglichkeit haben, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Die Haftung im Außenverhältnis regeln die §§ 420 ff., 2058 ff. BGB, während für das Innenverhältnis die Vorschrift des § 2148 BGB Anwendung findet. Keine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit liegt vor, wenn nur ein Teil der Miterben im Außenverhältnis haftet. Dann ist § 2058 BGB nur eingeschränkt anwendbar. Die Vollstreckung ist in diesem Fall für den Vermächtnisnehmer nur in die Erbteile der beschwerten Miterben möglich. Haften mehrere Vermächtnisnehmer im Außenverhältnis bei einem Untervermächtnis, so haften sie bei einer teilbaren Schuld nur anteilig, während bei einer nicht teilbaren Schuld eine gesamtschuldnerische Haftung vorliegt.
c) Haftung im Innenverhältnis (§ 2148 BGB) und mögliche Abweichungen
Rz. 23
Mit einem Vermächtnis kann nur der Erbe beschwert werden. Der Vermächtnisnehmer selbst kann nur mit einem Untervermächtnis beschwert werden. Ist ein eindeutiger Erblasserwille nicht ermittelbar, besagt die Auslegungsregel des § 2148 BGB, wenn mehrere Erben mit einem Vermächtnis oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Untervermächtnis beschwert sind, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile und die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse bei einem Untervermächtnis beschwert. Hiervon kann der Erblasser eine abweichende Regelung treffen. Dem Erblasser stehen zur unterschiedlichen Beschwerung der Erben oder der Vermächtnisnehmer folgende Möglichkeiten offen: Der Erblasser kann selbst festlegen, wer (Erbe, einzelne Erben oder Vermächtnisnehmer) das Vermächtnis erfüllen soll und er kann den Ausgleichsmaßstab (nach Köpfen, nach Erbteilen usw.) bestimmen. In § 2320 BGB liegt eine gesetzliche Ausnahme der Auslegungsregel des § 2148 BGB vor. Danach haftet der Ersatzmann in Höhe seines erlangten Vorteils für das Vermächtnis.
Muster 6.2: Haftung im Innenverhältnis der Erben
Muster 6.2: Haftung im Innenverhältnis der Erben
Hiermit vermache ich meinem besten Freund _________________________ 50.000 EUR. Die Miterben haften für die Erfüllung des Vermächtnisses als Gesamtschuldner. Untereinander haften die Erben im Innenverhältnis dergestalt, dass meine Frau _________________________ ⅔ und mein Sohn _________________________ ⅓ der Vermächtnislast zu tragen haben.
2. Gläubiger des Vermächtnisanspruchs
Rz. 24
Vermächtnisnehmer selbst kann jede natürliche Person sein, auch der Erbe. Ebenso kann eine juristische Person oder eine Gesamthandsgemeinschaft – z.B. die BGB-Gesellschaft – Gläubiger des Vermächtnisanspruchs werden. Selbst der noch nicht gezeugte Mensch kann gem. § 2178 BGB ab seiner Geburt die Gläubigerstellung einnehmen. Der Erblasser hat des Weiteren die Möglichkeit, einen Ersatzvermächtnisnehmer ausdrücklich zu benennen, falls der Vermächtnisnehmer vor oder nach dem Erbfall wegfällt, sei es durch Tod oder durch Vermächtnisausschlagung. Fehlt eine ausdrückliche Ersatzvermächtnisnehmereinsetzung, wie in den meisten Laientestamenten ohne juristische Beratung, gilt in Zweifelsfällen § 2069 BGB, wenn der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat. Für die Fallgestaltung, dass der Erblasser mehreren denselben Gegenstand vermacht hat, gilt die Vermutungs...