1. Einführung
Rz. 134
Häufig wird der Erblasser von seinem Ehegatten, seinen Abkömmlingen oder einer dritten Person gepflegt. Dies ist i.d.R. mit erheblichem Zeitaufwand und persönlichem Einsatz verbunden. Eine Vergütungsregelung wird dabei meist nicht getroffen. Nach dem Erbfall stellt sich häufig die Frage, ob der Pflegeperson für die Tätigkeit ein Entgelt zusteht.
2. Verschiedene Anspruchsgrundlagen
Rz. 135
Denkbar sind Ansprüche aus einem schuldrechtlichen Vertrag zwischen dem Erblasser und der Pflegeperson. Bei nahen Verwandten spricht jedoch grundsätzlich ein Indiz für die Unentgeltlichkeit. Demnach muss hier das Bestehen einer vertraglichen Vereinbarung, ein Dienstvertrag, nachgewiesen werden.
Nehme man Geschäftsführung ohne Auftrag an, würde gem. §§ 677, 683 BGB nur Aufwendungsersatz und kein Entgelt gewährt werden. Doch ist auch hier die Abgrenzung zum reinen Gefälligkeitsverhältnis zu beachten. Ist die pflegende Person ein Abkömmling gewesen, könnte § 2057a BGB eingreifen mit der Folge, dass die Pflegeleistung ausgeglichen werden muss. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn kein anderweitiger Anspruch für den Abkömmling – z.B. aus § 812 BGB – besteht und die Leistung des Abkömmlings unentgeltlich gewesen ist. Ein Anspruch aus § 812 BGB könnte u.U. für den Pflegenden vorliegen, wenn er die Pflege in der Erwartung einer Leistung des zu Pflegenden übernommen hat. Jedoch liegen auch hier in der Praxis Abgrenzungsschwierigkeiten vor.
3. Ausdrückliche Anordnung eines Pflegevergütungsvermächtnisses
Rz. 136
Ein Pflegevergütungsvermächtnis kann in der letztwilligen Verfügung angeordnet werden. Ist die Person noch nicht bekannt, kann und will der Erblasser den Umfang noch nicht bestimmen, kann er einen möglichen in Betracht kommenden Personenkreis bestimmen und sowohl die Auswahl der Person als auch den Umfang des Vermächtnisses einem Testamentsvollstrecker übertragen.
Muster 6.29: Pflegevergütungsvermächtnis
Muster 6.29: Pflegevergütungsvermächtnis
Für den Fall, dass ich von einem oder mehreren meiner Kinder oder Enkelkinder gepflegt werde, ordne ich zugunsten des betreffenden Kindes bzw. der betreffenden Kinder oder Enkelkinder ein Pflegevergütungsvermächtnis an. Dieses Pflegevergütungsvermächtnis soll von Art und Umfang 50 Prozent dessen entsprechen, was ich für eine häusliche Pflege durch Einsatzkräfte der örtlichen Hilfskräfte (Sozialstation, Caritas) hätte bezahlen müssen. Die Festsetzung der Höhe dieses Pflegeentgeltes sowie die Auswahl des Vermächtnisnehmers erfolgen durch den Testamentsvollstrecker (§§ 2151, 2153, 2155 BGB). Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich _________________________, ersatzweise für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amtes wegfällt, soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker, zunächst aus der Testamentsvollstreckerliste der DVEV e.V., am hiesigen Amtsgericht bestimmen.