Rolf Schaefer, Dipl.-Jur. Malte Schaefer
Rz. 1
Wenn der Rechtsanwalt einen Betriebsrat beraten oder vertreten soll, muss dieser tatsächlich existieren und gegenüber dem Rechtsanwalt wirksam vertreten werden. Meist ist dies unproblematisch. In manchen Fällen aber werden die Probleme gerade bei der Mandatsannahme nicht zu lösen sein, so dass der Rechtsanwalt ein erhebliches Honorarrisiko eingeht.
Rz. 2
Kommt ein Betriebsrat, regelmäßig vertreten durch den Vorsitzenden, zu einem Anwalt auf Empfehlung einer Gewerkschaft, kann auch mit dieser vereinbart werden, wie das Honorarrisiko für den Anwalt akzeptabel geregelt werden kann. Darunter kann die anwaltliche Unabhängigkeit leiden. Die frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber führt in der Regel dazu, dass dieser sich bereit erklärt, die Vergütung des Anwalts in einem bestimmten Umfang zu tragen. Wenn der Betriebsrat schon länger besteht, verfügt sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber Erfahrung in diesen Fragen. Wenn der Arbeitgeber selbst Anwälte beauftragt, kennt er auch deren Vergütungsvorstellungen. Es sollte zunächst abgestimmt werden, wer die Kostenfrage beim Arbeitgeber anspricht, der Betriebsrat oder der beauftragte Anwalt. Auch eine vertraglich vereinbarte Kostenregelung führt zu einer gewissen Abhängigkeit des Anwalts gegenüber dem Arbeitgeber. Das Risiko für den Rechtsanwalt ergibt sich bei der Wahlanfechtung oder anderen Streitigkeiten um den Bestand des Betriebsrates. Wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der Betriebsrat nicht bestand, fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für den Vergütungsanspruch.
Rz. 3
Es gibt kein öffentliches Register, in dem der Rechtsanwalt nachschauen könnte, ob es den Betriebsrat, für den er tätig werden soll, tatsächlich gibt und durch wen der Betriebsrat vertreten wird. Der Rechtsanwalt ist zunächst auf die Angaben seines Gesprächspartners angewiesen. Er sollte aber möglichst kurzfristig selbst nachprüfen, wer der zuständige Arbeitgeber ist, wie die anderen Mitglieder des Betriebsrates heißen und durch wen der Betriebsrat vertreten wird. Dabei muss das Mandatsgeheimnis selbstverständlich berücksichtigt werden, eine Nachfrage beim Arbeitgeber verbietet sich deshalb in der Regel.
Rz. 4
Selbst wenn sich im Laufe des Mandats die Existenz des Betriebsrats und seine ordnungsgemäße Vertretung als gesichert herausstellen, hat der Rechtsanwalt zu beachten, dass der Betriebsrat keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Der Betriebsrat ist generell nicht rechtsfähig und nicht vermögensfähig; er kann daher nicht im eigenen Namen Geschäfte mit Dritten abschließen. Er wird in einer betriebsverfassungsrechtlichen Sache im eigenen Namen kraft Amtes tätig, kann seine Rechte gerichtlich durchsetzen und ist im Beschlussverfahren nach § 10 ArbGG beteiligtenfähig. Der Betriebsrat hat auch wegen notwendiger Kosten für seine Tätigkeit keine gesetzliche Vertretungsmacht für den Arbeitgeber. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt a.M., die auf einer Revisionsentscheidung des BGH beruht, ist der Betriebsrat allerdings zumindest bei der Beantragung eines Beraters rechtsfähig.
Rz. 5
Der Betriebsrat hat nur in den gesetzlich geregelten Fällen einen Anspruch auf Abschluss eines Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages mit einem Rechtsanwalt. Diesen Anspruch muss er ggf. im Beschlussverfahren gegen den Arbeitgeber durchsetzen.
Rz. 6
Die Beauftragung des Rechtsanwalts vollzieht sich in drei Stufen:
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Zunächst muss der Betriebsrat mit einer entsprechenden Tagesordnung einberufen werden und das Thema beraten. |
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Dann muss der Betriebsrat den Beschluss fassen, dass er sich in einer bestimmten Angelegenheit anwaltlich beraten und/oder vertreten lassen will. |
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Schließlich muss er entscheiden, welcher Anwalt oder welche Kanzlei beauftragt werden soll. |
Rz. 7
Wird der Rechtsanwalt für den Betriebsrat beratend oder vertretend tätig, besteht ab diesem Zeitpunkt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwischen dem Betriebsrat und dem beauftragten Rechtsanwalt ein schuldrechtliches Auftragsverhältnis (§ 675 BGB), auf dessen Grundlage der Rechtsanwalt einen Honoraranspruch gegen den Betriebsrat hat. Das Bundesarbeitsgericht spricht hier missverständlich von einem Honoraranspruch gegen den Betriebsrat. Wer nicht rechtsfähig ist, kann auch keine schuldrechtlichen Verträge abschließen. Dieser Formulierung des Bundesarbeitsgerichts liegt der Gedanke zugrunde, dass der Anwalt nicht für den Arbeitgeber tätig ist und der Arbeitgeber nicht von allen Kostenforderungen den Betriebsrat freistellen muss. Man kann sich den Betriebsrat quasi wie eine zwischen Anwalt und Kostenschuldner geschaltete Person vorstellen, wenn man prüfen will, ob der Arbeitgeber die Honorarforderung des Anwalts bezahlen muss.
Rz. 8
Der Betriebsrat kann außer für seine in BetrVG zugewiesenen Aufgaben (str.) keine Verbindlichkeiten eingehen. Es ist aber anerkannt, dass ein Mitglied des Betriebsrats Kosten für den Betriebsrat übernehmen und dieser dann Erstattungsansprüche gegen den Arb...