Rolf Schaefer, Dipl.-Jur. Malte Schaefer
Rz. 20
Der Arbeitgeber trägt nach § 40 Abs. 1 BetrVG die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten.
Rz. 21
Dazu gehören auch Anwaltskosten, wenn der Betriebsrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung seiner Interessen nach pflichtgemäßer und verständiger Beurteilung aller Umstände als notwendig erachten konnte. Ob die Beauftragung des Rechtsanwalts für eine Beratung, außergerichtliche Vertretung, für ein Beschlussverfahren (siehe § 7 Rdn 1 ff.) oder für eine Vertretung in oder vor der Einigungsstelle (siehe § 8 Rdn 1 ff.) erfolgt, ist unerheblich. Nicht notwendig ist die Beauftragung eines Anwalts, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist. Wenn dieses der Fall ist, können auch keine Kosten für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen verlangt werden.
Die Beauftragung eines Anwalts durch den Betriebsrat ist stets i.S.d. § 40 BetrVG erforderlich, wenn der Arbeitgeber ein gerichtliches Verfahren gegen den Betriebsrat einleitet und selbst anwaltliche Hilfe dazu in Anspruch nimmt. Daneben ist die anwaltliche Vertretung auch dann notwendig und die Kosten vom Arbeitgeber zu übernehmen, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben ist. Grundsätzlich kann der Betriebsrat auch einen Rechtsanwalt im Vorfeld eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens oder eines Einigungsstellenverfahrens beauftragen. Dieses Recht wird nicht durch § 80 Abs. 3 und § 111 S. 2 BetrVG beschränkt. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG schließt den Anspruch auf Kostenerstattung erstinstanzlicher Rechtsanwaltskosten allerdings aus, wenn sie einem Betriebsratsmitglied bei der auf § 37 Abs. 2 BetrVG gestützten Verfolgung seines Lohnanspruches im Urteilsverfahren entstanden sind.
Rz. 22
Wird der Anwalt im Beschlussverfahren für den Arbeitgeber tätig, ist also die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der "Gegner" im Beschlussverfahren ebenfalls einen Anwalt einschalten kann, dessen Kosten der eigene Mandant zu begleichen hat.
Rz. 23
Wenn ein einzelnes Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden soll und die Verteidigung von vornherein "offensichtlich aussichtslos" erscheint, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich i.S.v. § 40 Abs. 1 BetrVG. Wenn der Sachverhalt unstreitig ist und die rechtliche Würdigung unzweifelhaft eine zum Ausschluss aus dem Betriebsrat führende grobe Pflichtverletzung ergibt, soll die Rechtsverteidigung offensichtlich aussichtslos sein. Ansonsten muss der Arbeitgeber auch im Ausschlussverfahren die zur sachgerechten Verteidigung des Betriebsratsmitglieds entstehenden Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG tragen, wozu auch die Kosten eines hinzugezogenen Rechtsanwalts gehören.
Rz. 24
Grundsätzlich soll der Betriebsrat bei der Wahl seines Prozessvertreters zwar frei sein, jedoch soll er auf die finanziellen Belange des Arbeitgebers Rücksicht nehmen. Wenn "im konkreten Fall" die anwaltliche Vertretung mit der Vertretung durch die Gewerkschaft als gleichwertig anzusehen und die Gewerkschaft zur Prozessvertretung bereit ist, soll der Betriebsrat verpflichtet sein, die für den Arbeitgeber billigere Lösung zu wählen, d.h. in diesem Fall die Vertretung durch die Gewerkschaft.
Rz. 25
Gegen diese Ansicht spricht, dass die Kosten nur ein Gesichtspunkt unter vielen sind. Wenn der Betriebsrat mehrheitlich beschließt, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, muss der Arbeitgeber dies hinnehmen, es sei denn, die Beauftragung eines Anwalts wird rechtsmissbräuchlich zu dem Zwecke eingesetzt, dem Arbeitgeber Kosten zu verursachen.
Rz. 26
Eine anwaltliche Vertretung und eine Vertretung durch die Gewerkschaft sind aber auch nicht gleichwertig. Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und nur seiner Mandantschaft verpflichtet. Die Tätigkeit des Anwalts kann der Betriebsrat jederzeit unentgeltlich und unabhängig von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft überprüfen lassen. Die Gewerkschaft ist eingebunden in die politischen Machtstrukturen der Bundesrepublik Deutschland. Dies setzt ein ständiges Geben und Nehmen voraus. Die Belegschaft wird in den seltensten Fällen vollständig gewerkschaftlich organisiert sein. Dass ein Arbeitnehmer, der sich bewusst gegen eine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft entschieden hat, nun über den Betriebsrat auf die Unterstützung der Gewerkschaft und deren Leistungen zurückgreifen muss, entspricht nicht der Wertentscheidung in Art. 9 Abs. 3 GG.
Rz. 27
Schließlich kommt es darauf an, wem der Betriebsrat mehr Vertrauen entgegenbringt. Dabei mögen auch subjektive und irrationale Motive eine Rolle spielen – diese können die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Prozessvertretung fördern und sind nicht zu vernachlässigen.
Rz. 28
Auch der Anwalt soll den "Grundsatz der Kostenschonung des Arbeitgebers" zu beachten haben.
Rz. 29
Richtigerweise ist auf den Gedanken der Waffengleichheit abzustellen. Was der Arbeitgeber selbst für sich in Anspruch nimm...