Rz. 58

Die Festsetzung eines Ordnungsmittels ist eine Familiensache kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs,[177] so dass die Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmitteln dem Familiengericht obliegt.

 

Rz. 59

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 88 Abs. 1 FamFG. Daher erfolgt die Vollstreckung durch das Gericht, in dessen Bezirk das Kind, das herauszugeben bzw. mit dem der Umgang ausgeübt werden soll, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hierunter versteht man den Ort, an dem eine Person den Schwerpunkt ihrer Bindungen in familiärer und beruflicher Hinsicht, also ihren Daseinsmittelpunkt hat. Anders als beim Wohnsitz ist kein ausdrücklicher Wille erforderlich, den Aufenthaltsort zum Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zumachen. Der gewöhnliche Aufenthalt wird vielmehr bereits dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf längere Zeit angelegt ist.[178]

 

Rz. 60

Die örtliche Zuständigkeit für das Vollstreckungsverfahren ist daher unabhängig von der Zuständigkeit des Gerichts, das die zu vollstreckende Entscheidung erlassen hat, und muss jeweils neu bestimmt werden; denn das Vollstreckungsverfahren ist ein eigenständiges, vom Erkenntnisverfahren unabhängiges Verfahren (siehe Rdn 3).[179]

[177] BGH FamRZ 1986, 789.
[178] BGH NJW 1993, 2047; Völker, jurisPR-FamR 22/2006, Anm. 6.
[179] Zur Abgabe bei Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes siehe OLG Hamm FamFR 2013, 516.

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