Rz. 4

Eine Vollstreckung findet gemäß § 86 Abs. 1 FamFG statt aus

gerichtlichen Beschlüssen,
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2 FamFG),[16]
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinn des § 794 ZPO, soweit die Verfahrensbeteiligten über den Verfahrensgegenstand verfügen können.
Die Vollstreckung eines Titels auf Auskunftserteilung nach § 1686 oder § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB richtet sich allerdings nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 888 ZPO.[17]
[16] BGH, Beschl. v. 3.8.2016 – XII ZB 86/15, juris; BGH FamRZ 2012, 533; KG FamRZ 2011, 588.
[17] OLG Saarbrücken FamRZ 2015,162; a.A. OLG Brandenburg, FamRB 2016, 309.

1. Gerichtliche Beschlüsse

 

Rz. 5

Gerichtliche Beschlüsse im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sind alle Endentscheidungen des Familiengerichts sowie sonstige Beschlüsse mit vollstreckbarem Inhalt, soweit sie verfahrensabschließende Entscheidungen enthalten. Dazu gehören etwa Beschlüsse nach den §§ 887, 888, 890 ZPO oder Kostenfestsetzungsbeschlüsse.[18] Nicht erfasst werden hiervon verfahrensleitende Verfügungen, auch wenn sie in Form eines Beschlusses ergangen sind. Ihre Vollstreckung richtet sich ausschließlich nach § 35 FamFG.

 

Rz. 6

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass bloße Entscheidungen zur elterlichen Sorge keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben;[19] denn sie sind lediglich rechtsgestaltende Entscheidungen, die allerdings ihrerseits als Grundlage für weitere gerichtliche Maßnahmen von Bedeutung sind.[20]

 

Rz. 7

Allein die Sorgerechtsübertragung oder die bloße Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts können daher nicht Grundlage von Vollstreckungsmaßnahmen sein. Um gleichwohl eine zeitnahe Durchsetzung einer Sorgerechtsregelung zu gewährleisten, kann es geboten sein, den Antrag auf Sorgerechtsübertragung bereits mit einem Hilfsantrag auf Herausgabe des Kindes für den Fall der Übertragung (mindestens) des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu verbinden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das FamFG nunmehr in § 49 die Möglichkeit einer isolierten einstweiligen Anordnung eröffnet, also kein paralleles Hauptsacheverfahren mehr erforderlich ist.

 

Rz. 8

Wesentliche Voraussetzung für jeden Vollstreckungstitel ist dessen Vollzugsfähigkeit.[21] Es bedarf daher einer genauen gerichtlichen Regelung insbesondere des Umgangsrechts (siehe im Einzelnen Rdn 16).

[18] BT-Drucks 16/6308, S. 216.
[19] BVerfG FamRZ 2007, 1626; Anm. Völker, FamRB 2007, 359; BGH FamRZ 2005, 1540; Anm. Völker, jurisPR-FamR 22/2006, Anm. 6.
[21] BVerfG FamRZ 2000, 411; OLG Celle FamRZ 1999, 173.

2. Gerichtlich gebilligte Vergleiche

 

Rz. 9

Vollstreckungsgrundlage sind ferner gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG gerichtlich gebilligte Vergleiche nach § 156 Abs. 2 FamG (siehe dazu § 2 Rdn 237). Bereits nach bisheriger Rechtslage konnten die Eltern im gerichtlichen Verfahren Vereinbarungen protokollieren lassen, die aber als solche nicht vollstreckungsfähig waren,[22] sondern zusätzlich der gerichtlichen Billigung bedurften.[23] Da diese Billigung häufig in einem weiteren Verfahren erfolgte – was dogmatisch wie praktisch allerdings sehr fragwürdig war, weil ein einmal eingeleitetes Umgangsverfahren nur vom Gericht beendet werden kann[24]  –, war hiermit zwangsläufig auch ein Zeitverlust verbunden. Der Gesetzgeber hat die frühere Rechtslage im FamFG fortentwickelt. Ausgangspunkt ist dabei die Pflicht des Staates, sicherzustellen, dass die privatrechtliche Vollstreckung der Herausgabe von Personen nur aufgrund eines Titels möglich ist, den ein Gericht erlassen hat.[25] § 156 Abs. 2 FamFG sieht daher vor, dass im Fall der Herstellung eines Einvernehmens über den Umgang die Umgangsregelung als Vergleich aufzunehmen ist, wenn das Gericht die Regelung billigt. Zwar folgt aus § 36 Abs. 1 FamFG, dass die Verfahrensbeteiligten einen Vergleich nur über solche Verfahrensgegenstände schließen können, bezüglich derer sie überhaupt eine Verfügungsbefugnis haben. Dies ist in den sog. "nichtstreitigen" Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht der Fall.[26] Indessen hat der Gesetzgeber mit § 156 Abs. 2 FamFG als lex specialis die Rechtsfigur des gerichtlich gebilligten Vergleichs geschaffen. Hiernach steht eine Vereinbarung der Beteiligten einer gerichtlichen Entscheidung gleich, wenn das Gericht die Einigung billigt und sie damit als eigene Entscheidung übernimmt. Diese Billigung darf das Gericht aber nur aussprechen, wenn die Vereinbarung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das Gericht ist daher gehalten, in dem Beschluss, durch den der Vergleich gebilligt wird, zumindest kurz die maßgeblichen Gründe darzustellen, aus denen die Wahrung des Kindeswohls folgt. Die gleichen Erwägungen gelten für eine im Vermittlungsverfahren (siehe dazu § 2 Rdn 248 ff.) gemäß § 165 Abs. 4 FamFG erzielte Einigung der Eltern. Auch insoweit geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Vergleich einer gerichtlichen Billigung bedarf.

 

Rz. 10

Zu beachten ist aber das Formerfordernis, das mit einem Vergleich einhergeht. Wurde der gerichtlich gebilligte Vergleich entgegen § 36 Abs. 2 S. 2 FamF...

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