Rz. 72
Der im Vollstreckungsverfahren ergangene Beschluss – auch der nach § 93 Abs. 1 S. 1 FamFG – ist nach § 87 Abs. 4 FamFG mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO anfechtbar.[200] Wenn die Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsmittels bekämpft wird, hat die sofortige Beschwerde nach § 570 Abs. 1 ZPO aufschiebende Wirkung.[201] Soweit hiergegen für die Anordnung unmittelbaren Zwangs – § 90 FamFG – eine Ausnahme gemacht wird,[202] kann dem angesichts der klaren höchstrichterlichen Aussage auch mit der Maßgabe lediglich "entsprechender" Anwendung der §§ 567 ff. ZPO (§ 87 Abs. 4 FamFG) nicht zugestimmt werden. In besonders dringenden Fällen wird die Anordnung unmittelbaren Zwangs zur Herausgabevollstreckung allerdings häufig durch einstweilige Anordnung ergehen und mit der Zulassung der Vollstreckung vor Zustellung verbunden sein (§ 53 Abs. 2 FamFG); dann ist die Vollstreckung bei Beschwerdeeinlegung schon durchgeführt.
Die Rechtsbeschwerde ist zulassungsbedürftig (§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 574 ZPO). Ihrer Statthaftigkeit steht es auch nicht entgegen, wenn die angefochtene Entscheidung der Vollstreckung eines Beschlusses dient, der in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergangen ist. Denn § 70 Abs. 4 FamFG, der in Erkenntniseilverfahren den Instanzenzug begrenzt, findet keine Anwendung, weil das Vollstreckungsverfahren als selbstständiges Verfahren mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestaltet ist.[203]
Rz. 73
Die Beschwerde gegen die erstinstanzlich unterbliebene Folgenankündigung nach § 89 Abs. 2 FamFG ist zulässig; die Beschwer liegt in der Verzögerung des Vollstreckungsverfahrens.[204] Gegen die Erteilung des Folgenhinweises ist hingegen ein Rechtsmittel nicht zulässig, da sie noch nicht zum Vollstreckungsverfahren gehört, sondern seiner Vorbereitung dient[205] (zur Anfechtung des Billigungsbeschlusses nach § 156 Abs. 2 FamFG siehe § 2 Rdn 244).
Rz. 74
Auch die Kostenentscheidung im Vollstreckungsverfahren kann – Erreichen der Beschwerdesumme von 200,01 EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO) vorausgesetzt – mit der sofortigen Beschwerde isoliert angefochten werden.[206]
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