I. Zuständigkeit, Gutachten
Rz. 13
Zuständig für die Einsetzung eines Kontrollbetreuers wird in Zukunft auch nach der Gesetzeslage (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RPflG n.F.) der Richter sein, was angesichts der Bedeutung des Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht schon geradezu einhellig gefordert wurde. Durch die Streichung des § 281 Abs. 1 Nr. 2 FamFG wird ein ärztliches Zeugnis statt eines Gutachtens nicht mehr ausreichen. Die Beteiligtenrechte und das Verfahren im Übrigen bleiben unverändert.
II. Umfassende Ermittlungen
Rz. 14
Nach hier vertretener Ansicht sind die Ermittlungstätigkeiten in diesen Verfahren deutlich aufwändiger als bei den meisten anderen Betreuungseinrichtungen. Das sollte bei der Zumessung der Bearbeitungszeit für die Betreuungsbehördenmitarbeiter und die Richter berücksichtigt werden. Zusätzlich zu den üblichen Fragen sind umfassende Ermittlungen über die finanzielle und persönliche Situation des Betroffenen in der Vergangenheit im Vergleich zur Gegenwart anzustellen, um die Tätigkeiten des Bevollmächtigten nachvollziehen und bewerten zu können. Es wird mit Menschen aus dem Umfeld des Vollmachtgebers zu sprechen und Kontoauszüge, (Immobilien-)Kaufverträge etc. werden zu prüfen sein.
Rz. 15
Dabei muss regelmäßig gegen den Widerstand des Bevollmächtigten mit der Folge von keinen oder verzögerten Auskünften sowie unvollständigen Unterlagen angekämpft werden. Die hohen Anforderungen des BGH an die Feststellung einer Ungeeignetheit machen dies notwendig. In der Praxis ist aber immer wieder ein zögerliches, unkritisches und oberflächliches Ermitteln von Behörde und Gericht zu beobachten. So wird sich auf Aussagen des eigentlich in Frage stehenden Bevollmächtigten, von ihm ausgewählte Unterlagen und die in einem Zustand der Beeinflussbarkeit abgegebenen Erklärung des Vollmachtgebers verlassen, dass er dem Bevollmächtigten – dessen Handeln er nicht unbedingt nachvollziehen kann – vertraue. Die eine Betreuung anregenden Angehörigen werden aufgefordert, konkrete Beweise für den befürchteten Vollmachtsmissbrauch zu liefern, was diesen aufgrund ihres systemimmanenten Ausschlusses von Informationen nicht möglich ist.
III. Einbindung Dritter
Rz. 16
Vor diesem Hintergrund sind nach hier vertretener Ansicht zum einen den Anregenden und weiteren nahestehenden Personen umfassende Möglichkeiten der Mitwirkung in dem Verfahren zu geben (z.B. Beteiligung nach § 274 Abs. 4 FamFG) als Fortsetzung einer sozialen Kontrolle und die richterliche Anhörung des betroffenen Vollmachtgebers sollte mit besonderer Sorgfalt erfolgen, um Beeinträchtigungen des freien Willens bestmöglich zu erkennen. Zum anderen ist die regelhafte Einsetzung eines Verfahrenspflegers gem. § 276 FamFG angezeigt. Dies gilt auch, wenn der Betroffene anwaltlich vertreten wird, denn dies wird häufig vom Bevollmächtigten initiiert und organisiert, was die Unabhängigkeit beeinträchtigen kann. Ein vom Gericht eingesetzter Verfahrenspfleger bringt eine zusätzliche und weitgehend unabhängige Ermittlungsinstanz mit besonderem Blick auf die Interessen des Betroffenen in das Verfahren. Sie ist aufgrund der beschriebenen zu beobachtenden Unzulänglichkeiten in dem Verfahren und der hohen Anforderungen an die Erforderlichkeit angezeigt. Sie dient der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts, denn dies wird auch beeinträchtigt, wenn eine Vollmacht nicht dem Willen des Vollmachtgebers entsprechend verwandt wird.