I. Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten, § 1815 Abs. 3 Hs. 1 BGB n.F.
Rz. 17
Die Aufgaben des Kontrollbetreuers werden sich aus dem auf der Basis des § 1815 Abs. 3 BGB n.F. konkret angeordneten Aufgabenkreis ergeben. Es wird dabei nicht nur um die Geltendmachung von Rechten aus einem Auftragsverhältnis gem. § 662 BGB gehen. Sonst könnte der Kontrollbetreuer bei Überschreitung der Grenzen der Vollmacht oder Handlungen des Bevollmächtigten, bei welchen dieser die Vollmacht bewusst nicht nutzt, z.B. Ansprüche aus § 812 BGB nicht geltend machen. Die grundsätzliche Annahme eines Auftragsverhältnisses hilft dem Kontrollbetreuer, wenngleich die Geltendmachung der Auskunfts-, Rechenschafts-, Herausgabe- und Schadensersatzansprüche wie bisher aufwändig und schwierig sein kann.
II. Rechte gegenüber Dritten, § 1815 Abs. 3 Hs. 2 BGB n.F.
Rz. 18
Nach hier vertretener Ansicht sollte die auf Anregung aus der Facharbeitsgruppe 3 in § 1815 Abs. 3 Hs. 2 BGB n.F. neu aufgenommene Befugnis zur Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Vollmachtgebers gegenüber Dritten (z.B. Banken und Ärzten) standardmäßig in den Aufgabenkreis eines Kontrollbetreuers aufgenommen werden. Anders können die Interessen des Betroffenen in diesen Fällen selten effektiv wahrgenommen werden. Immerhin ist eine Kontrollbetreuung angeordnet worden, so dass ein gewisser Anfangsverdacht und damit Ermittlungsbedarf besteht. Informationen aber nur von dem eventuell unredlichen oder ungeeigneten Bevollmächtigten einzufordern, ist nicht ausreichend. Dies ermöglicht ihm, eine Auswahl von Informationen und Verzögerung herbeizuführen. Müssen Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche gegen den Bevollmächtigten gerichtlich geltend gemacht und ggf. auch noch vollstreckt werden, dauert dies eher Jahre statt Monate, so dass immer mit dem Ableben des Betroffenen vor dem Prozessende zu rechnen ist. Ein effektiver Rechtschutz ist das nicht.
Rz. 19
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Kontrollbetreuung nur eingerichtet werden soll, wenn der Sachverhalt unklar ist oder der Bevollmächtigte bei einer besseren Aufgabenausübung unterstützt und dabei überwacht werden soll. Bei Untätigkeit oder Ungeeignetheit ist direkt eine ("Voll")Betreuung einzurichten, ggf. die Vollmacht zu widerrufen. Für eine effektive und auch zeitnahe Aufklärung und Kontrolle sind alle erreichbaren Erkenntnisquellen zu nutzen. Erst die Befugnis nach § 1815 Abs. 3 Hs. 2 BGB n.F. verleiht dem informationsjagenden Kontrollbetreuer die notwendigen Zähne.