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Die Aufgaben des Kontrollbetreuers werden sich aus dem auf der Basis des § 1815 Abs. 3 BGB n.F. konkret angeordneten Aufgabenkreis ergeben. Es wird dabei nicht nur um die Geltendmachung von Rechten aus einem Auftragsverhältnis gem. § 662 BGB gehen. Sonst könnte der Kontrollbetreuer bei Überschreitung der Grenzen der Vollmacht oder Handlungen des Bevollmächtigten, bei welchen dieser die Vollmacht bewusst nicht nutzt, z.B. Ansprüche aus § 812 BGB nicht geltend machen. Die grundsätzliche Annahme eines Auftragsverhältnisses[30] hilft dem Kontrollbetreuer, wenngleich die Geltendmachung der Auskunfts-, Rechenschafts-, Herausgabe- und Schadensersatzansprüche wie bisher aufwändig und schwierig sein kann.[31]

[30] Papenmeier, Vollmachten als Gestaltungsmittel 2013, S. 165 ff.; Kurze/Kurze, VorsorgeR, § 662 BGB Rn 2–20.
[31] Vgl. z.B. Trimborn von Landenberg, Die Vollmacht vor und nach dem Erbfall.

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