Rz. 22

Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers führt zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn diese Obliegenheitsverletzung ursächlich für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles war (§ 28 Abs. 3 S. 1 VVG).

 

Rz. 23

Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles wird im Regelfall folgenlos bleiben, wenn der Versicherer die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung erkennt. Die Diskussion wird sich daher in Zukunft auf die Frage konzentrieren, ob der Versicherungsnehmer arglistig gehandelt hat, da dann der Leistungsanspruch auch dann entfällt, wenn sich die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nicht ausgewirkt hat.

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