Rz. 29

Wenn der Versicherer seine Leistungspflicht verneint hat, sind Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers irrelevant, da dann das Schutzbedürfnis des Versicherers und sein Anspruch auf wahrheitsgemäße Angaben des Versicherungsnehmers entfallen. Die Verwirkung des gesamten Leistungsanspruchs durch falsche Angaben ist dann nicht mehr gerechtfertigt, selbst bei arglistiger Täuschung.[37]

[37] BGH, IV ZR 110/11, zfs 2013, 330 = VersR 2013, 297.

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