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§ 113 InsO schafft keinen eigenen materiell-rechtlichen Kündigungsgrund (BAG v. 29.9.2005, NZA 2006, 720 = DZWIR 2006, 461; vgl. auch BAG v. 24.1.2013, NZA 2013, 959). Der Insolvenzverwalter wird somit nicht von den Beschränkungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzrechts entbunden (LAG Rheinland-Pfalz v. 14.5.2004 – 3 Sa 2065/03, n.v.). Das KSchG ist daher auch bei einer Kündigung nach § 113 InsO zu beachten (BAG v. 25.4.2007 – 6 AZR 622/06, AP § 113 InsO Nr. 12 = ZIP 2007, 1875; BAG v. 5.12.2002, NZA 2003, 789 = ZInsO 2003, 480). Nur so weit die materiellen Voraussetzungen für eine Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses vorliegen, wird den Parteien diese Beendigung in einer Maximalfrist von drei Monaten ermöglicht.

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