Rz. 7

Im Verfahren bestimmt alleine der Richter die Beweisaufnahme. Es richtet sich nach denselben Grundsätzen wie das beschleunigte Verfahren, d.h. gem. § 411 Abs. 2 S. 2 StPO sind die §§ 417 ff. StPO, insbesondere § 420 StPO, anzuwenden, d.h. mit Zustimmung des (anwesenden) Angeklagten, des Verteidigers und des Staatsanwaltes kann die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen durch Verlesung einer früheren (auch nicht richterlichen) Vernehmung oder auch einer Urkunde, die deren schriftliche Äußerung enthält, entgegen § 250 StPO ersetzt werden und unter den gleichen Voraussetzungen können über § 256 StPO hinaus Erklärungen von Behörden oder sonstigen Stellen sowie deren Angehörigen über ihre dienstliche Wahrnehmung, Untersuchungen oder sonstigen Erkenntnisse verlesen werden.

Darüber hinaus erlaubt § 408a StPO vom Hauptverfahren in das Strafbefehlsverfahren überzugehen. Erforderlich ist ein schriftlich gestellter Strafbefehlsantrag, wie dies im Falle des Ausbleibens des Angeklagten nicht selten praktiziert wird (vgl. auch Nr. 175a der RiStBV).

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