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Insolvenzgeld kann nur beanspruchen, wer Arbeitnehmer ist. In Zweifelsfällen ist ausgehend von § 7 SGB IV der sozialversicherungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zugrunde zu legen, ohne dass es auf eine Versicherungspflicht ankommt (BSG v. 8.9.2010 – B 11 AL 34/09 R, ZIP 2011, 47; Küttner/Voelzke, Insolvenz des Arbeitgebers, Rn 44; a.A. Zwanziger, § 108 InsO Rn 74, der den nicht inhaltsgleichen arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff zugrunde legt). Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist abhängig beschäftigt, wer eine nicht selbstständige Arbeit, insb. in einem Arbeitsverhältnis, ausübt. Arbeitnehmer und damit insolvenzgeldberechtigt sind auch Auszubildende (vgl. § 7 Abs. 2 SGB IV). Als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind des Weiteren regelmäßig Fremdgeschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern sie weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfügen (BSG v. 29.6.2000, ZInsO 2001, 372 ff.; BSG v. 4.7.2007, BeckRS 2007, 47856 m.w.N.). Dies gilt unabhängig von etwaigen Abreden über die Stimmverteilung, soweit diese außerhalb des Gesellschaftsvertrags zustande gekommen sind (BSG v. 14.3.208, NJW 2018, 2662).

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