Rz. 18

Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrags fordern kann und diesem Arbeitsentgelt schuldet (BAG v. 25.4.2001 – 7 AZR 376/00, ZIP 2001, 1511, 1512). Dementsprechend ist bei einem Leiharbeitsverhältnis der Arbeitgeber der Verleiher. Auf die rechtliche Organisationsform kommt es nicht an. Arbeitgeber kann daher eine natürliche oder eine juristische Person sein (Küttner/Röller, Arbeitgeber Rn 4). Arbeitgeber ist jedoch stets der Rechtsträger selbst, auch bei einer Ein-Mann-GmbH (BSG v. 30.1.1990, NZA 1990, 950). Im Fall einer unselbstständigen Niederlassung hat deshalb der Rechtsträger die Arbeitgeberstellung inne.

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