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Durch §§ 165 ff. SGB III gesichert werden rückständige Arbeitsentgeltansprüche für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses, die vor dem Insolvenzereignis liegen, sog. Insolvenzgeldzeitraum (Brand/Kühl, § 165 Rn 31). Aus dem Wortlaut des § 165 SGB III folgt, dass nicht allein die letzten drei Monate unmittelbar vor dem Insolvenzereignis gesichert sind, sondern auch zeitlich weiter zurückliegende Arbeitsentgeltansprüche geschützt sein können. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis umfasst der Schutz unerfüllte Arbeitsentgeltansprüche, die dem Zeitraum von drei Monaten gerechnet ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses zugeordnet werden können. Mithin verschiebt sich der Insolvenzgeldzeitraum bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis zeitlich nach vorne (Gagel/Peters-Lange, SGB III § 165 Rn 74). Entgeltansprüche, die dem Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehen, sind hingegen nicht vom Insolvenzgeldschutz umfasst (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).

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