Eignungszweifel bestehen ohne Weiteres – wie die Regelung des § 4 StVG zeigt – bei Erreichen von 8 Punkten nach dem Punktsystem. Diese vom Gesetzgeber vorgenommene Bewertung wiederholter Verstöße hat aber bereits vor der Reform der FeV nicht ausgeschlossen, dass auch außerhalb des Punktsystems Verkehrsverstöße Eignungszweifel begründen konnten (VG Braunschweig NZV 2000, 101).
Nach der im Rahmen der 3. Verordnung zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze vom 9.8.2004 (BGBl I, 2092) erfolgten Ergänzungen der Nr. 4 in § 11 Abs. 3 FeV ist es möglich, eine MPU nicht nur bei Begehung verkehrsrelevanter Straftaten anzuordnen, sondern auch dann, wenn nur Ordnungswidrigkeiten begangen wurden, die, obwohl der Betroffene noch keine 8 Punkte erreicht hat oder sein Punktestand gem. § 4 Abs. 6 StVG auf 7 Punkte zu reduzieren ist, auf Eignungszweifel schließen lassen (OVG NRW NZV 2007, 590).
Allerdings muss die Fahrerlaubnisbehörde hier mit Blick auf die vom Gesetzgeber im Punktsystem getroffene Regelung alle Umstände des Einzelfalles besonders sorgfältig würdigen (VG München DAR 2008, 283) und das ausnahmsweise Verlassen des Punktsystems eingehend begründen (OVG Koblenz DAR 2009, 478; OVG NRW NZV 2011, 215; VGH Bad.-Württ. zfs 2014, 415; VGH Bad.-Württ. zfs 2015, 114).
Eine vom Punktsystem abweichende sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis kommt deshalb allenfalls dann in Frage, wenn auf den Betroffenen bereits einmal das gesamte Instrumentarium des Punktsystems angewandt worden war und er nach Wiedererteilung der FE innerhalb kurzer Zeit erneut erheblich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat (OVG Münster DAR 2011, 629).