Rz. 29

Eine mit einem Kraftfahrzeug (s. § 37 Rdn 6) durchgeführte strafbare Alkoholfahrt führt regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis erlischt und bei der Führerscheinbehörde neu beantragt werden muss (s. nachfolgend § 63).

Alkoholordnungswidrigkeiten haben dagegen nur ein Fahrverbot und nicht einen Führerscheinentzug zur Folge. Allerdings rechtfertigen wiederholte Fahrten unter Alkoholeinfluss – zwei Alkoholordnungswidrigkeiten reichen aus – gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2b FeV Eignungszweifel, die die Forderung auf Beibringung eines medizinisch psychologischen Gutachtens rechtfertigen (BayVGH zfs 2018, 594).

 

Achtung:

Zur Verwertbarkeit von Voreintragungen, selbst in Fällen, in denen zwischen Gutachtenanforderung und der Trunkenheitsfahrt erhebliche (hier 9,5 Jahre) Zeit liegt (OVG Lüneburg NZV 2019, 654), siehe § 11 Rdn 47 ff.

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