Rz. 53

Bei der Anordnung, ein ärztliches Gutachten oder ein MPU-Gutachten beizubringen, handelt es sich nach h.M. um eine einen Verwaltungsakt vorbereitende nichtselbstständige Maßnahme, also nicht um einen mit Rechtsbehelfen angreifbaren Verwaltungsakt (BVerwG zfs 1996, 77; DAR 2017, 410; BVerfG DAR 1994, 372; Hamburger OVG zfs 2003, 262; BayVGH zfs 2013, 177; OVG Schleswig-Holstein zfs 2014, 539).

 

Rz. 54

 

Achtung: Kein vorläufiger Rechtsschutz

Weil es sich nach h.M. bei der Anordnung eben nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist auch kein vorläufiger Rechtsschutz möglich (BayVGH zfs 2018, 178).

 

Rz. 55

Trotz beachtlicher Kritik[9] hält die Rechtsprechung an dieser Auffassung fest. Der Verordnungsgeber hat diese Rechtsprechung nun in der Begründung zu § 11 FeV ausdrücklich bestätigt (BR-Drucks 443/98, S. 257, zu § 11 Abs. 6 FeV). Es bleibt deshalb dabei, dass der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Anordnung nur im Entziehungsverfahren selbst geltend machen kann (BVerwG zfs 1996, 77; DAR 2017, 410).

[9] Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 3, § 18. Haus, SVR 2014, 6; Hillmann, DAR 2014, 134; Geiger, SVR 2014, 92; siehe auch Arbeitskreis V. des VGT 2014 (zfs 2014, 122).

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