1. Aufschiebende Wirkung
Rz. 56
Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung – außer bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe oder aufgrund des Punktsystems (§ 2a Abs. 6 StVG).
2. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Rz. 57
Dem Kraftfahrer, der sich als ungeeignet erwiesen hat, wird nicht nur die Fahrerlaubnis entzogen. Zusätzlich wird die Anordnung für sofort vollziehbar erklärt (§ 47 Abs. 1 S. 2 FeV).
Rz. 58
Achtung: Vollziehungsinteresse
Das Vollziehungsinteresse ist aufgrund der durch § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO gestellten Anforderungen in jedem Einzelfall konkret festzustellen. Es ist im Falle unzulässiger Aufklärung ebenso wenig (OVG des Saarlandes DAR 2018, 644) gegeben, wie allein die Begründung, der Verwaltungsakt sei offensichtlich rechtmäßig (VGH Bad.-Württ. zfs 1995, 37; VG Hamburg NZV 1998, 392).
3. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Rz. 59
Gegen die sofortige Vollziehung kann der Betroffene gem. § 80 Abs. 5 VwGO vorgehen und beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen (z.B. OVG Münster NZV 1990, 127; VGH Bad.-Württ. zfs 1993, 212).
Rz. 60
Tipp: Hauptsache offene Interessenabwägung
Speziell zu der für solche Anträge entscheidenden Frage der hauptsacheoffenen Interessenabwägung: OVG des Saarlandes zfs 2002, 552; 2003, 65; BayVGH zfs 2019, 597.
4. Antrag auf Zulassung der Beschwerde
Rz. 61
Das erst 1997 durch das 6. VwGO-ÄndG eingeführte Zulassungsverfahren bei Beschwerden gegen Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist wieder abgeschafft worden. Damit sind Beschwerden auch in diesem Bereich seit dem 1.1.2002 wieder zulassungsfrei. Nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 und 123 VwGO) allerdings nunmehr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung zwingend zu begründen.
Rz. 62
Die Begründung ist – sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist – beim OVG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (§ 146 Abs. 4 S. 3 VwGO). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Verfahren nicht zur Abhilfe nach § 148 VwGO berechtigt. Das OVG prüft im Rahmen der Begründetheit nur die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 VwGO).