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Nach § 11 Abs. 6 S. 1 FeV legt die Behörde in ihrer Anordnung die Fragen fest, die im Rahmen der Begutachtung beantwortet werden sollen; allerdings sind Fragen nach der allgemeinen Legalbewährung, die sich auf Straftaten bezieht, die keinen Bezug zum Straßenverkehr haben, unzulässig (OVG Münster NZV 2017, 447).
An die Präzision der zu klärenden Fragen, stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen (OVG Magdeburg NZV 2013, 53; OVG Lüneburg DAR 2014, 475).
Die Behörde muss Eignungszweifel konkret und für den Betroffenen verständlich dartun. Dabei sind bereits in formeller Hinsicht bestimmte Mindestanforderungen zu beachten, die Gutachtenanforderung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr zudem entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Schließlich müssen die verdachtsbegründenden Tatsachen so genau bezeichnet sein, dass der Betroffene abschätzen kann, ob hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung seiner Fahreignung besteht (OVG Koblenz DAR 1999, 518; BVerwG DAR 2001, 522; VGH Bad.-Württ. zfs 2010, 417; NZV 2011, 53).
Soweit sie die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens gem. § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 FeV anordnet, erfordert das Bestimmtheitsgebot die genaue Angabe der Fachrichtung des Facharztes, bei dem die gebotene Untersuchung erfolgen kann (OVG Magdeburg NZV 2013, 53).
Außerdem ist sie gem. § 11 Abs. 6 S. 2 FeV verpflichtet, dem Betroffenen bereits in der Anordnung die in dessen Umkreis tätigen Begutachtungsstellen zu benennen. Hierfür genügt jedoch ein Hinweis auf die im Internet verfügbaren Listen (VGH München DAR 2018, 641).
Des Weiteren muss sie dem Betroffenen eine angemessene Frist für die Beibringung des Gutachtens setzen. Bei deren Bemessung muss sie u.a. auch regionale Besonderheiten berücksichtigen (VG Saarlouis DAR 2013, 408). Die Frist soll allerdings nicht dazu dienen, dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, erst den Nachweis über die Beendigung des Alkohol- oder Drogenmissbrauches zu führen, bevor die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen kann (VGH Bad.-Württ. DAR 2012, 164).
Tipp: Hinweis auf die an den Gutachter zu übersendenden Unterlagen
Nach § 11 Abs. 6 S. 2 Hs. 2 FeV muss die Behörde den Betroffenen darauf hinweisen, dass er die an den Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Hat sie das versäumt, kann aus der Weigerung des Betroffenen ein Gutachten beizubringen kein nachteiliger Schluss gezogen werden (BVerwG DAR 2017, 411; zfs 2017, 474).
Achtung: Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gutachtenanforderung ist alleine auf den Zeitpunkt der Anordnung abzustellen, eine Nachbesserung oder gar ein Auswechseln der Begründung im gerichtlichen Verfahren ist nicht mehr möglich (VGH Bad.-Württ. zfs 2010, 356; zfs 2016, 657). Ebenso wenig kann die Behörde ihre Auffassung an die Stelle des Gutachtens setzen, bei Zweifeln muss sie vielmehr beim Gutachter nachfragen oder Nachbesserung des Gutachtens verlangen (BayVGH zfs 2019, 596).