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Ist das eingeholte Gutachten negativ, stellt sich für den Betroffenen die Frage, ob er einen Anspruch auf Einholung eines Obergutachtens hat. Das ist nur der Fall, wenn er erheblich erscheinende Einwände gegen das Ergebnis der Untersuchung erheben kann. Ohne sachkundige Hilfe wird er hierzu kaum in der Lage sein, weshalb er der Beratung eines psychologischen Sachverständigen bedarf. Dieser wiederum ist dann meist auf Einsicht in die behördliche Akte angewiesen. Ob der Betroffene allerdings einen Anspruch auf Überlassung der behördlichen Unterlagen an den von ihm beauftragten Gutachter hat, ist streitig. Das OVG Rheinland-Pfalz (NJW 1997, 2342) gibt unter dem Gesichtspunkt des aus Art. 20 Abs. 2 GG herzuleitenden Grundsatzes der Waffengleichheit dem Betroffenen einen entsprechenden Anspruch, während das VG Neustadt (zfs 2000, 41), zumindest für den Fall, dass der Betroffene das Erstgutachten nicht herausgibt, einen solchen Anspruch ablehnt.

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