Rz. 4
Innerhalb der BRD erlangt die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers ihre Bedeutung, was nachfolgend im Überblick darzustellen ist.
I. Voraussetzung der Zulässigkeit der Arbeitsaufnahme im Inland
Rz. 5
Die Zulässigkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Inland ist durch das öffentliche Recht, und zwar das europäische Recht sowie das nationale Verwaltungsrecht vorgegeben. Arbeitsrechtlich wird der Bezug zum Arbeitsvertrag über das öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverbot nach § 4a Abs. 5 S. 1 AufenthG hergestellt, nicht jedoch über § 134 BGB (BAG v. 13.1.1977 – 2 AZR 423/75). Danach ist der Arbeitsvertrag zwar nicht unwirksam, wenn der Ausländer über keinen Aufenthaltstitel oder keine Arbeitserlaubnis verfügt. Die Beschäftigung eines Ausländers ohne das Vorliegen der öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse ist jedoch verboten und führt darüber hinaus zur Leistungsstörung des Vertrages. Wird der Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnistitel gar nicht erst erteilt oder aber entzogen, so liegt eine dauerhafte Leistungsstörung vor. Ist über die beantragte Wiedererteilung der Arbeitserlaubnis noch nicht rechtskräftig entschieden, ist eine personenbedingte Kündigung gleichwohl gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt ihres Ausspruches nicht feststeht, dass bei objektiver Beurteilung in absehbarer Zeit mit der Erteilung der Arbeitserlaubnis gerechnet werden kann und es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, den Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer freizuhalten (LAG Hamm v. 9.2.1999 – 6 Sa 1700/98). Das Gleiche muss nach der Änderung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (dazu unter Rdn 7) auch gelten, wenn über die Verlängerung oder Wiedererteilung eines Aufenthaltstitels noch nicht rechtskräftig entschieden ist und bei objektiver Beurteilung in absehbarer Zeit nicht mit der Erteilung des Aufenthaltstitels gerechnet werden kann und es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, den Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer freizuhalten.
II. Öffentlich-rechtliche Voraussetzungen
1. EU-Recht und Freizügigkeitsgesetz
Rz. 6
Aufgrund der in der EU geltenden Grundfreiheiten (hier Art. 45 AEUV) gilt für die Bürger der EU sowie für die Bürger des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR, Mitgliedstaaten der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen), dass sie für die Einreise nach Deutschland und den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel benötigen. Es besteht lediglich eine Meldepflicht. Das Aufenthaltsrecht begründet gleichzeitig das Recht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dementsprechend stellen § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und § 12 FreizügG/EU klar: gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
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Unionsbürger und EWR-Staatsangehörige, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen, |
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Unionsbürger und EWR-Staatangehörige, wenn sie zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbstständige Erwerbstätige), |
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Außerdem sind Staatsangehörige der Schweiz nach Maßgabe des Abkommens vom 21.6.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl L 114 vom 30.4.2002, S. 430–467) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. |
2. Nicht-EU-Staatsangehörige
Rz. 7
Die Zulässigkeit einer Arbeitsaufnahme durch Nicht-EU-Staatsangehörige richtet sich nach § 4a Abs. 1 AufenthG. Das Aufenthaltsgesetz wurde durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.8.2019, BGBl I, 1307, neu strukturiert. Nach dem AufenthG a.F. war Ausländern, die einen Aufenthaltstitel erhielten, verboten, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine Erwerbstätigkeit musste über eine Arbeitserlaubnis gesondert erlaubt werden (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Das AufenthG n.F. regelt nun, dass die Aufenthaltstitel gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit erlauben, es sei denn, die Erwerbstätigkeit ist aufgrund eines Gesetzes verboten (Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt). Zudem kann die Erwerbstätigkeit durch ein Gesetz beschränkt werden. Aufenthaltstitel sind nach § 4 Abs. 1 AufenthG:
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Schengenvisum, das aber regelmäßig nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt, § 6 Abs. 1–2a AufenthG, |
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nationales Visum, § 6 Abs. 3 AufenthG, |
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Aufenthaltserlaubnis, § 7 AufenthG, berechtigt nur ausnahmsweise nicht zur Erwerbstätigkeit, wenn sie zu einem nicht im Aufenthaltsgesetz geregelten Zweck erteilt wird, § 7 Abs. 1 S. 3 und 4 AufenthG, |
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Blaue Karte EU, § 18b Abs. 2 AufenthG, |
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ICT-Karte, § 19 AufenthG, |
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Mobiler-ICT-Karte, § 19b AufenthG, |
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Niederlassungserlaubnis, § 9 AufenthG, |
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Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, § 9a AufenthG. |
Grundsätzlich entscheidet die am Aufenthaltsort zuständige örtliche Ausländerbehörde über die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Wird der Antrag aus dem Ausland bei einer deutschen Auslandsvertretung gestellt, wird ein solcher Visums-Antrag an die inländische Ausländerbehörde zur Zustimmung weitergeleitet. Als sog. One-Stop-Government bezeichnet man die gebündelte Behördenzuständigkeit bei der Ausländerbehörde, d.h. die Ausländerbehörde konsultiert verwaltungsintern die Agentur für Arbeit und ersucht sie um ihre Stellungnahme. In diesem Rahmen findet d...