I. Kontrollorgane und deren Befugnisse
Rz. 15
Für die Prüfung bzw. Einhaltung der nach §§ 4 bis 6 AEntG zwingenden Arbeitsbedingungen einschließlich der Mindestlöhne nach § 1 MiLoG sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig (§ 16 AEntG). Zu diesem Zweck steht diesen Behörden ein uneingeschränktes Prüfungsrecht zu. Sie dürfen gem. § 17 AEntG Einsicht in die Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 NachwG und andere Geschäftsunterlagen (z.B. Lohn- und Meldeunterlagen zur Sozialversicherung, aber auch Werk- und Dienstverträge) nehmen, welche unmittelbar oder mittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach dem AEntG geben können. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und diese Niederschrift unterzeichnet seinem Arbeitnehmer auszuhändigen.
II. Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers
Rz. 16
Nach den §§ 18, 19 AEntG ist zur Erleichterung bzw. größeren Effektivität der Kontrolle durch die deutschen Behörden vorgesehen, dass auch ausländische Arbeitgeber die zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung im Inland in deutscher Sprache bereithalten müssen. Dies gilt für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungsbereich des AEntG, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten; bei Bauleistungen auf der Baustelle. Diese Regelung wurde vom EuGH insoweit als europarechtskonform bewertet, als dass nicht durch entsprechende Vorschriften im Heimatstaat die Auskünfte und Nachweise zum Schutz der Arbeitnehmer gesichert sind (EuGH v. 18.7.2007 – C 490/04). Danach stellt die Pflicht zu Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen zwar eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 45 AEUV dar, die jedoch in Hinblick auf den Arbeitnehmerschutz gerechtfertigt ist. Insbesondere da es nur der Übersetzung von vier Dokumenten (dem Arbeitsvertrag, der Lohnabrechnungen sowie der Arbeitszeit- und Lohnzahlungsnachweise) bedarf, die nicht übermäßig lang sind und üblicherweise unter Verwendung von formelhaften Wendungen erstellt werden. Nach § 19 Abs. 1 AEntG ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mind. zwei Jahre aufzubewahren. Nach § 18 Abs. 1 AEntG haben sämtliche ausländische Arbeitgeber vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung dem zuständigen Zollamt eine schriftliche Meldung in deutscher Sprache abzugeben. Zusätzlich zum Namen und Vornamen der in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer sind der Beginn, Ort (z.B. Baustelle) und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung anzugeben sowie durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen; ebenso die persönlichen Daten und Anschrift des in Deutschland Verantwortlichen und Zustellungsbevollmächtigten.