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In der Praxis ist von erheblicher Bedeutung die in § 15 AEntG sowohl dem Arbeitnehmer wie auch der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien (z.B. SoKa-Bau) eingeräumte Klagemöglichkeit auf deutschem Boden. Die Vorschrift begründet als lex specialis eine internationale Zuständigkeit der heimischen ArbGe. Hiernach kann ein von seinem ausländischen Arbeitgeber in die BRD entsandter Arbeitnehmer eine auf den Zeitraum seiner Entsendung bezogene Klage auf Gewährung der Arbeitsbedingungen nach dem AEntG auch vor einem deutschen ArbG erheben. Der entsandte (ausländische) Arbeitnehmer ist somit nicht darauf angewiesen, seinen Arbeitgeber vor dem an sich für den gewöhnlichen Arbeitsort nach Art. 19 EuGVVO zuständigen ausländischen Gericht zu verklagen. Dasselbe Recht wird den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien für die ihnen zustehenden Beiträge eingeräumt. Diese deutliche Verbesserung des Rechtsschutzes für Individualklagen eines entsandten Arbeitnehmers wie auch für Ansprüche der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes erfolgte in Umsetzung des Art. 6 RL 96/71/EG (v. 16.12.1996). Zum Schutz der Arbeitnehmer erklärt § 9 S. 1 AEntG, dass ein Verzicht auf den entstandenen Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 8 AEntG nur durch gerichtlichen Vergleich zulässig ist; i.Ü. ist ein Verzicht ausgeschlossen. Daher ist auch ein Verzicht auf eine Klageerhebung nicht zulässig.

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