Rz. 7
Wirksam im Ausland kann eine Fahrerlaubnis nur erwerben, wer mindestens 185 Tage zusammenhängend im Ausstellerstaat seinen Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt hatte; die Fahrerlaubnisverordnung spricht von dem ordentlichen Wohnsitz. Dieser ist zu definieren als der Ort, an dem der Fahrerlaubnisinhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Kalendertage im Jahr, wohnt; eine "Briefkastenadresse" erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Einen solchen ordentlichen Wohnsitz im Ausland begründet auch derjenige, der zwar Verbindungen ins Inland noch hat, sich aber für eine von Anfang an, auf mindestens 185 Tage geplante Dauer ins Ausland begibt (§ 7 Abs. 1 S. 4 FeV), nicht aber derjenige, der regelmäßig nach Deutschland zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 S. 3 FeV) wobei eine kurzzeitige und nicht regelmäßige Unterbrechung wie z.B. ein Heimaturlaub nicht schadet.
Umstritten ist, ob die 185-Tage-Frist bereits im Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs erfüllt sein muss, oder ob auch eine sich daran anschließende Zeit hinzuzuzählen ist. Anders als der BayVGH (NZV 2000, 261) oder das OLG Oldenburg (DAR 2019, 163) verneinen dies sowohl das OVG Lüneburg (DAR 2014, 44) als auch das BVerwG (DAR 2015, 30).
Achtung: Gilt auch für Umtausch
Das Wohnsitzprinzip gilt auch beim Umtausch einer Fahrerlaubnis (BVerwG NJW 2013, 487).
Achtung: Auch bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis
Der Aufnahmestaat ist zur Anerkennung einer unter Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilten Fahrerlaubnis auch dann nicht verpflichtet, wenn es sich um den Ersterwerb handelt und gegen den Betreffenden noch keine verkehrsrechtlichen Maßnahmen im Aufnahmestaat getroffen worden waren (EuGH zfs 2011, 413).
Rz. 8
Die 185-Tage-Klausel gilt auch für Ausländer und zwar selbst dann, wenn sie, während sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben, in ihrem Heimatland die Fahrerlaubnis erwerben (BayObLG NZV 1996, 502), während das bei einem Berufspendler, der in seinem Heimatland eine Fahrerlaubnis erwirbt, während er in Deutschland einen Zweitwohnsitz unterhält, anders zu beurteilen sein kann.
Rz. 9
Achtung: Ausnahme für Schüler und Studenten, nicht jedoch für Praktikanten
Schüler und Studenten, die sich ausschließlich zum Zwecke des Hochschul- oder Schulbesuches im Ausland aufhalten, behalten nach Art. 9 Abs. 2 S. 3 der 2. EG-Führerscheinrichtlinie ihren Wohnsitz im Heimatstaat (siehe auch § 7 Abs. 2 FeV), dennoch können sie unter der Voraussetzung, dass ihr Studium oder ihre Ausbildung mindestens sechs Monate gedauert haben, im Ausland auch eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis erwerben (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV).
Für Praktikanten gibt es dagegen keine Ausnahme vom Wohnsitzprinzip, da das Gesetz sie Schülern und Studenten nicht gleichgestellt hat (Nds. OVG NZV 2013, 312).