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Anders als bei Inhabern von EU-Fahrerlaubnissen, ist bei sonstigen Fahrerlaubnissen die Berechtigung, im Inland Fahrzeuge zu führen auf sechs Monate nach Begründung eines ordentlichen inländischen Wohnsitzes befristet (§§ 28, 29 FeV). Wenn der Betreffende nicht innerhalb dieser Frist seine Fahrerlaubnis hat umschreiben lassen, verliert sie ihre Gültigkeit und er macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar (OLG Köln NZV 1996, 289; BayObLG NZV 1996, 502).

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