I. Rechtliche Grundlagen
Rz. 26
Eine im Ausland wirksam erworbene und in Deutschland gültige Fahrerlaubnis kann in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden. § 30 FeV regelt die (erleichterte) Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis, § 31 FeV die Umschreibung der aus anderen Staaten stammenden Fahrerlaubnisse, wobei auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung auch aus bestimmten Nicht-EU-Staaten (in der Anlage 11 zu den §§ 28 und 31 FeV aufgeführt) stammende Fahrerlaubnisse ohne erneute Fahrprüfung umgeschrieben werden können.
Nicht umschreibungsfähig sind dagegen Fahrerlaubnisse aus einem Drittstaat, der nicht in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt ist (VG Neustadt zfs 2017, 537).
Rz. 27
Sind die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt, darf die Umschreibung der Fahrerlaubnis nicht von einer erneuten Untersuchung abhängig gemacht werden (OVG Bremen DAR 1993, 108; BVerwG zfs 1994, 389; OLG Düsseldorf DAR 2007, 399), die Einhaltung des Wohnsitzprinzips darf jedoch auch hier überprüft werden (VGH Bad.-Württ. NZV 2014, 596).
II. Beweislast
1. Ursprüngliche Fahrerlaubnis
Rz. 28
Der Führerscheininhaber muss – sowohl was seine Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen in Deutschland, als auch seinen Anspruch auf Umschreibung angeht – den wirksamen Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausland nachweisen (BVerwG NZV 2013, 509), wobei bei EU-Führerscheinen die Vorlage des Führerscheindokumentes genügen müsste.
Der Führerscheinbehörde steht dabei, auch was die Einhaltung des Wohnsitzprinzips (siehe oben Rdn 6) angeht, in dem zuvor dargestellten Umfang ein Prüfungsrecht zu (BVerwG NJW 2013, 509).
2. Im Ausland umgeschriebene Fahrerlaubnis
Rz. 29
Eine im Ausland aufgrund einer gefälschten (OLG München zfs 2012, 711, a.A. Thüringer OLG NZV 2013, 509), einer entzogenen (Nds. OVG zfs 2012, 598; VGH Bad.-Württ. NZV 2014, 596) oder einer vermeintlich bestehenden (BVerwG zfs 2012, 597) umgeschriebene Fahrerlaubnis ist unwirksam und kann in Deutschland nicht umgeschrieben werden (OVG des Saarlandes zfs 2017, 534; BVerwG DAR 2018, 704; EuGH DAR 2019, 319).
Ein Antragsteller hat auch, soweit er lediglich einen Ersatzführerschein beantragt, die Beweislast für das Bestehen einer Fahrerlaubnis (OVG des Saarlandes zfs 1996,158).
Rz. 30
Achtung: Strafbarkeit
Ist die ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gültig, macht sich der Betroffene auch ohne ausdrückliche verwaltungsrechtliche Aberkennung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig (EuGH DAR 2008, 582; VGH Bad.-Württ. zfs 2011, 538).
Allerdings ist die Rechtsprechung deutscher Strafgerichte (LG Potsdam DAR 2008, 219; OLG Stuttgart DAR 2007, 159; LG Oldenburg DAR 2013, 713), die im Falle eines Erwerbs der Fahrerlaubnis im europäischen Ausland unter Umgehung deutscher Vorschriften bereits eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bejahte, bzw. allenfalls über einen unvermeidbaren Verbotsirrtum helfen konnte (OLG Stuttgart zfs 2008, 109; OLG Oldenburg DAR 2010, 338), durch die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs überholt.