Rz. 17

Nicht leitende Arbeitnehmer inländischer Betriebe fallen in den Schutzbereich des BetrVG. Der Betriebsrat hat bei Versetzungen mitzubestimmen (§§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG). Darunter können, je nach vertraglichem Aufgabenbereich auch bereits Dienstreisen fallen. Immer mitbestimmungspflichtig sind Entsendungen ins Ausland. Die Mitbestimmungsrechte gelten auch während des Auslandseinsatzes fort; bei einer Kündigung etwa die §§ 102 ff. BetrVG.

 

Rz. 18

Im Fall einer Versetzung führt das Ruhendstellen nicht zu einem Mitbestimmungstatbestand; ebenso wenig, wie bei einer einvernehmlichen sonstigen Suspendierung der Hauptpflichten. Solange die Suspendierung nicht auf Dauer vereinbart wird, bleibt der Arbeitnehmer allerdings in den heimischen Betrieb eingegliedert. Für Akte des ausländischen Arbeitgebers bestehen im Inland natürlich keine Mitbestimmungsrechte, möglicherweise jedoch im ausländischen Betrieb.

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