Gertrud Romeis, Jürgen Beck
Rz. 86
Ist ein deutscher Arbeitnehmer vorübergehend im Ausland tätig bzw. ein ausländischer Arbeitnehmer vorübergehend in der Bundesrepublik, stellt sich die Frage, ob und ggf. wie diese Arbeitnehmer sozialversichert sind, d.h. ob und wie sie unter dem Schutz der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Unfall-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung stehen.
Rz. 87
Grds. unterliegen nach § 3 SGB IV alle Personen den Vorschriften über die Versicherungspflicht sowie Versicherungsberechtigung (freiwillige Versicherung), die im Geltungsbereich des SGB (d.h. in der BRD) als Arbeitnehmer beschäftigt oder selbstständig tätig sind (Territorialitätsgrundsatz). Die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsberechtigung knüpft demzufolge nicht an die Staatsangehörigkeit eines Arbeitnehmers, sondern vor allem an den Arbeitsort an. Das bedeutet: Nach § 3 SGB IV ist der türkische Arbeitnehmer, der in Deutschland arbeitet, in den verschiedenen Versicherungszweigen der deutschen Sozialversicherung versicherungspflichtig bzw. -berechtigt, der deutsche Arbeitnehmer, der im Ausland arbeitet, aber nicht. Nach § 3 SGB IV kommt es zunächst nur darauf an, an welchem Ort und in welchem Land die Arbeit stattfindet.
Rz. 88
Der Territorialitätsgrundsatz des § 3 SGB IV, durch den deutsche Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, nicht in der deutschen Sozialversicherung versicherungspflichtig bzw. versicherungsberechtigt und demzufolge auch nicht beitragspflichtig sind, wird durch §§ 4 ff. SGB IV durchbrochen. Allerdings gelten diese Vorschriften gem. § 6 SGB IV nur, sofern es für die vorliegenden Fälle keine Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts gibt (s. Rdn 102). Das bedeutet, dass zunächst festzustellen ist, ob es ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und dem Staat, in den der Arbeitnehmer entsandt werden soll, gibt bzw. eine VO für die Beschäftigung Regelungen trifft (z.B. EG-VO 883/2004 für die Entsendung innerhalb der EU). Die grundsätzlichen Regelungen sind im Allgemeinen aber den §§ 3 ff. SGV IV nachgebildet.
Nach § 4 SGB IV sind z.B. deutsche Arbeitnehmer, die im Ausland arbeiten, genauso versicherungspflichtig bzw. versicherungsberechtigt als wenn sie in Deutschland arbeiteten, wenn
▪ |
sie in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik entsandt worden sind, |
▪ |
zwischen ihnen und ihrem Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis besteht, das seinen Mittelpunkt und Kern in Deutschland hat und |
▪ |
die Entsendung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist (Ausstrahlung). |