Gertrud Romeis, Jürgen Beck
Rz. 89
Das deutsche Sozialversicherungsrecht besitzt unter diesen Voraussetzungen Geltung auch für eine Beschäftigung im Ausland. Umgekehrt unterliegen ausländische Arbeitnehmer, die nur vorübergehend nach Deutschland entsandt worden sind, nicht den Vorschriften des deutschen Sozialversicherungsrechtes (§ 5 SGB IV – Einstrahlung). Selbstständige werden nach §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 SGB IV abhängig beschäftigten Arbeitnehmern gleichgestellt.
Rz. 90
Eine Entsendung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich auf Weisung seines Arbeitgebers von Deutschland aus in das Ausland begibt, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben. Dass der Arbeitnehmer ausdrücklich für die Auslandsbeschäftigung eingestellt worden ist und vorher im Inland noch nicht für den Arbeitgeber tätig war, steht dem nicht entgegen. Eine vorherige Beschäftigung ist nicht erforderlich. Es muss auch nicht sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer nach seinem Auslandseinsatz bei dem entsendenden Arbeitgeber wieder- bzw. weiterbeschäftigt wird. Es kommt nur darauf an, dass während der Auslandstätigkeit das Arbeitsverhältnis (sozialrechtlich korrekt muss vom Beschäftigungsverhältnis gesprochen werden) in seinem Kern in Deutschland besteht. Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer im Ausland lebt – auch wenn er von Deutschland dorthin ausgewandert ist – und dort eine Beschäftigung für einen deutschen Arbeitgeber aufnimmt. Eine Entsendung kann auch im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung stattfinden, wenn z.B. ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer von Deutschland aus ins Ausland verleiht und hierfür die erforderliche Verleiherlaubnis nach dem AÜG besitzt.
Rz. 91
Eine Entsendung kann sich auch auf verschiedene Staaten beziehen. Ein Arbeitnehmer kann demnach in mehrere Staaten ohne zeitliche Unterbrechung entsandt werden, vorausgesetzt, dass die Beschäftigung insgesamt im Voraus zeitlich begrenzt ist. Wichtig ist hierbei, dass Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Arbeitnehmer nach dem Auslandseinsatz in die BRD zurückkehrt, um hier seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (wieder) zu nehmen.
Rz. 92
Personen, die in einem anderen Staat eingestellt und von dort in einen Drittstaat entsandt werden, sind nicht "entsandt" i.S.d. § 4 SGB IV. Dementsprechend liegt eine Entsendung nicht vor, wenn eine Person im Ausland lebt und dort eine Beschäftigung für einen inländischen Arbeitgeber aufnimmt, selbst wenn sie beabsichtigt, ihren Wohnsitz in die BRD zu verlegen.