Rz. 26

Bei der Versetzung tritt neben das in der Heimat ruhend gestellte Arbeitsverhältnis ein aktives Arbeitsverhältnis mit der Einsatzorganisation im Ausland, die damit zum parallelen Arbeitgeber des Arbeitnehmers wird. Grund hierfür sind meist behördliche Erfordernisse, also ein lokaler Vertrag als Bedingung für die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.

 

Rz. 27

Das Versetzungsmodell erhöht die Komplexität der rechtlichen Gestaltung ganz erheblich. Der Arbeitnehmer steht in der Heimat regelmäßig in einem unbefristeten Vertrag. Anstelle der Entsendung, wo es bei den Arbeitsvertragsparteien verbleibt und ein Dritter nur als tatsächlicher Gastgeber ins Spiel kommt, wählen die Parteien bei der Versetzung eine Drei-Parteien-Konstellation, die regelmäßig in drei Vertragsverhältnissen abgebildet wird:

Vertragsverhältnis mit dem heimischen Arbeitgeber,
Vertragsverhältnis im Einsatzstaat mit der Einsatzorganisation,
Vertragsverhältnis der Arbeitgeber untereinander.

1. Vertragsverhältnis mit dem heimischen Arbeitgeber

 

Rz. 28

Das heimische Arbeitsverhältnis soll während des Auslandseinsatzes nicht die Rechtsgrundlage für die Erfüllung der Arbeitsleistung sein. Daher wird das heimische Arbeitsverhältnis entweder aufgehoben und mit einer Wiedereinstellungszusage verbunden, was eher selten passiert, oder aber es wird ruhend gestellt. Dieses Ruhendstellen ist eine auch ansonsten, z.B. für eine längere externe Fortbildung, eine außerhalb des BEEG vereinbarte Elternzeit oder ein sonstiges Sabbatical, häufig anzutreffende Suspendierung der Hauptleistungspflichten. Dies ist ohne Wenn und Aber zulässig. Es führt zwar nach einiger Zeit zur Beendigung des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Inland, ansonsten aber nicht zu einem Rechtsverlust für den Arbeitnehmer. Wie auch sonst bei ruhendem Arbeitsverhältnis bleibt auch der Betriebsrat zuständig, da die Eingliederung in den heimischen Betrieb nicht von der physischen Entfernung des Arbeitnehmers und auch nicht von der zeitgleichen Eingliederung in einen anderen Betrieb abhängt.

 

Rz. 29

Zu regeln haben die Parteien allerdings, wann und wie der Arbeitnehmer nach Beendigung des Auslandseinsatzes in den Heimatbetrieb zurückkehren soll. Es bedarf also einer Abstimmung, die auch Störfälle berücksichtigen sollte, um ein nahtloses und reibungsloses Wiederaufnehmen der Arbeit zu ermöglichen. Schwerere Vertragsstörungen in dem externen Arbeitsverhältnis wirken sich aber nicht automatisch auf das inländische Arbeitsverhältnis aus. Eine Koppelung ist, was Beendigungsgründe angeht, nicht zulässig, da der heimische Kündigungsschutz ausgehebelt würde. Die gern verwendeten Koppelungsklauseln, wonach eine Kündigung in der Ferne als Kündigung des heimischen Arbeitsverhältnisses "gilt", sind null und nichtig.

 

Rz. 30

Kollisionsrechtlich gesehen ist die Bewertung einfach. Der gewöhnliche Arbeitsort ändert sich in Bezug auf das Heimat-Arbeitsverhältnis nicht, auch nicht durch die Regelungen zur Berichtspflicht; d.h., es gilt ohne Rechtswahl weiterhin allein deutsches Recht. Es wird auch kein Gerichtsstand im Ausland begründet. Deklaratorische Regelungen hierzu können für beide Vertragsparteien eine beruhigende Wirkung ausüben und sind unproblematisch zulässig.

 

Rz. 31

Eine Ruhensvereinbarung kann wie folgt gestaltet werden:

 

Rz. 32

Muster 66.3: Ruhensvereinbarung mit Berichtspflichten

 

Muster 66.3: Ruhensvereinbarung mit Berichtspflichten

Ruhensvereinbarung

zwischen

der _________________________-AG, (Adresse), vertreten durch Vorstand,

– im Folgenden "Arbeitgeber" genannt –

und

Herrn/Frau _________________________, (Adresse),

– im Folgenden "Arbeitnehmer" genannt –

§ 1

Ruhen wegen Auslandseinsatz

Zur Ermöglichung des Auslandseinsatzes bei der _________________________-Australia ltd. in Sydney wird der Arbeitnehmer seine Arbeit bei uns ruhen lassen. Arbeitspflicht und Vergütungspflicht sind daher für die Dauer des Einsatzes in Sydney, dies wird voraussichtlich bis zum _________________________ sein, suspendiert, soweit nicht im Folgenden anders geregelt.

§ 2

Berichtspflicht

Der Arbeitnehmer wird dem Vorstand auf dessen Anfrage hin über die Entwicklung am australischen Markt berichten. Die Berichte sollen vor Ort bei uns erfolgen und mit den Familienheimflügen verbunden sein. Ansonsten erfolgen die Berichte zweimonatlich per E-Mail. Eine gesonderte Vergütung wird hierfür nicht gezahlt, sie ist durch die weiterhin gewährten Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld) mit abgegolten.

§ 3

Gehaltsfortschreibung, Reintegration, Jobgarantie

Das Gehalt des Arbeitnehmers wird während der Ruhenszeit als Schattengehalt fortgeschrieben, sodass übliche Entgeltentwicklungen zu seinen Gunsten stattfinden und bei Wiederaufnahme der Arbeit kein Nachteil entsteht. Seine bisherige Position als _________________________ bleibt erhalten, soweit es nicht zu Restrukturierungen oder anderen Veränderungen kommt. In einem solchen Fall ist ihm eine vergleichbare Position zugesichert, die mindestens gleichwertig ist. Einen Anspruch auf eine Beförderungsstelle hat der Arbeitnehmer nicht, ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge