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Die "Ausstrahlung" endet, wenn der Arbeitnehmer zwar weiterhin im Ausland tätig ist, er aber seinen bisherigen inländischen Arbeitgeber wechselt. Das gilt allerdings nicht, wenn das Unternehmen des bisherigen Arbeitgebers durch ein anderes inländisches Unternehmen übernommen wird. Die Ausstrahlung ist nicht beendet, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend ins Inland zurückkehrt, z.B., um im Inland Urlaub zu machen oder eine geringfügige Beschäftigung auszuüben. Ist der Arbeitnehmer im Inland aber über den "Geringfügigkeitszeitraum" des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage – von 2015 bis 31.12.2018: drei Monate oder 70 Arbeitstage – innerhalb eines Jahres) hinaus beschäftigt, handelt es sich um eine neue Entsendung, wenn der Arbeitnehmer ins Ausland zurückkehrt.

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