Gertrud Romeis, Jürgen Beck
1. Öffentliche Auslandsbedienstete ohne unbeschränkte Steuerpflicht im Ausland
Rz. 83
Gem. § 1 Abs. 2 EStG wird bei deutschen Staatsangehörigen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechtes in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht unterstellt. Die Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 2 EStG bezieht sich auch auf die zum Haushalt gehörenden Angehörigen i.S.d. § 15 AO. Voraussetzung dieser erweiterten unbeschränkten Einkommensteuerpflicht ist, dass der Arbeitnehmer in dem ausländischen Ansässigkeitsstaat nur in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird. Dies ist insb. bei Mitgliedern einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der Fall (vgl. Billigkeitsregelung lt. BMF-Schreiben v. 18.2.1992, BStBl I 1992, 726).
Rz. 84
Auslandszuschläge oder gezahlte Kaufkraftausgleiche sind nach § 3 Nr. 64 EStG steuerbefreit. Werbungskosten können gem. § 3c EStG aber nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nicht mit steuerfreien Einkünften in unmittelbarem Zusammenhang stehen (BFH v. 11.2.1993, BStBl II 1993, 450; BFH v. 19.1.1996, BFH/NV 1996, 541).
2. Sonderfälle
Rz. 85
Auch Auslandskorrespondenten einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt mit Wohnsitz im Ausland fallen unter die erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (BMF-Schreiben v. 1.12.1992, BStBl I 1992, 730; BMF-Schreiben v. 23.1.1996, BStBl I 1996, 100). Bei Auslandslehrern ist dies nur dann der Fall, wenn sie in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen (BFH v. 20.12.1995, IStR 1996, 177; BMF-Schreiben v. 9.7.1990, BStBl I 1990, 324; BMF-Schreiben v. 10.1.1994, BStBl I 1994, 14; vgl. allgemein: Prokisch, IWB, F. 3 Gr. 3, S. 1091, 1092 f.; BMF-Schreiben v. 13.10.1994, BStBl I 1994, 853 betr. USA). Zulagen, die Direktoren und Lehrern an Europäischen Schulen im Ausland gewährt werden, sind steuerfrei (BMF-Schreiben v. 14.8.1995, BStBl I 1995, 416; BMF-Schreiben v. 17.6.1996, BStBl I 1996, 688). Die Steuerpflicht der deutschen EU-Beamten richtet sich nicht nach § 1 Abs. 2 EStG, da sie von der EU besoldet werden (Schmidt-Heinicke, § 1 EStG Rn 38; bzgl. Tagegeld vgl. BMF-Schreiben v. 2.5.1994, BStBl I 1994, 284). Nach besonderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen (Gesamtübersicht über die in Deutschland privilegierten Organisationen vgl. BMF-Schreiben v. 13.6.1991, BStBl I 1991, 746) bleiben die EG-Bezüge grds. steuerfrei (BGBl II 1965, 1482; BGBl II 1967, 2156). Zur steuerlichen Behandlung von Ortskräften der Auslandsvertretungen und nachgeordneten Dienststellen Deutschlands im Ausland vgl. BMF-Schreiben v. 27.5.1987, StEK § 1 Nr. 24.