Begründung Regierungsentwurf zu § 83b BGB n.F.
Zitat
Zu § 83b BGB-neu (Stiftungsvermögen)
§ 83b BGB-neu enthält grundlegende Regelungen zur Zusammensetzung des Stiftungsvermögens bei Stiftungen, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurden, und für Verbrauchsstiftungen sowie zur Verwaltung des Stiftungsvermögens. Unter Stiftungsvermögen ist das gesamte Vermögen einer Stiftung zu verstehen, das sich aus verschiedenen Vermögensmassen zusammensetzen kann.
Zu Absatz 1
§ 83b Absatz 1 BGB-neu regelt die Zusammensetzung des Stiftungsvermögens bei Stiftungen, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurden, und bei Verbrauchsstiftungen.
Zu Satz 1
§ 83b Absatz 1 Satz 1 BGB-neu bestimmt, dass das Stiftungsvermögen einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, aus Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen besteht. § 83b Absatz 2 BGB-neu bestimmt, welche Vermögensgegenstände zum Grundstockvermögen gehören, und damit mittelbar auch welche Vermögensgegenstände als sonstiges Vermögen der Stiftung anzusehen sind. Sonstiges Vermögen der Stiftung sind alle Vermögensgegenstände, die nicht zum Grundstockvermögen gehören.
Zu Satz 2
§ 83b Absatz 1 Satz 2 regelt die Zusammensetzung des Stiftungsvermögens von Verbrauchsstiftungen. Verbrauchsstiftungen haben nur sonstiges Vermögen. Grundstockvermögen wird bei Verbrauchsstiftungen nicht gebildet. Bei Verbrauchsstiftungen wird durch die Satzung bestimmt, dass das gesamte Vermögen der Stiftung, einschließlich des gewidmeten Vermögens, sonstiges Vermögen ist, das zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verbrauchen ist. Zuwendungen Dritter kann die Stiftung nur annehmen, wenn der Dritte sie zum Verbrauch bestimmt. Zustiftungen kann eine Verbrauchsstiftung nicht annehmen, da sie kein Grundstockvermögen bilden kann.
Zu Absatz 2
§ 83b Absatz 2 BGB-neu enthält Regelungen über die Zusammensetzung des Grundstockvermögens, das nach § 83b Absatz 1 BGB-neu nur bei auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftungen gebildet wird. Zum Grundstockvermögen einer auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung gehören nach § 83b Absatz 2 BGB-neu das gewidmete Vermögen, Zustiftungen und Vermögen, das die Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt hat. Die Verwaltung des Grundstockvermögens richtet sich nach den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben. Für Grundstockvermögen, das durch Zustiftung erworben oder von der Stiftung selbst gebildet wurde, gelten dieselben gesetzlichen Regelungen wie für das vom Stifter gewidmete Grundstockvermögen. Es unterliegt dem Erhaltungsgebot nach § 83c Absatz 1 Satz 1 BGB-neu. Die Stiftung kann auch das von ihr selbst geschaffene Grundstockvermögen nicht mehr für die Erfüllung des Stiftungszwecks verbrauchen. Durch die Satzung können ergänzende Regelungen zur Verwaltung des Grundstockvermögens oder von Teilen des Grundstockvermögens getroffen werden. Diese müssen aber mit dem Grundsatz der Vermögenserhaltung vereinbar sein.
Zu Nummer 1
Nach § 83b Absatz 2 Nummer 1 BGB-neu wird das gesamte vom Stifter im Stiftungsgeschäft gewidmete Vermögen (§ 81 Absatz 1 Nummer 2 BGB) zum Grundstockvermögen jeder auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung, soweit der Stifter in der Errichtungssatzung nicht bestimmt, dass das Teile des gewidmeten Vermögens auch für die Zweckerfüllung verbraucht werden können.
Zu Nummer 2
Zu Grundstockvermögen werden nach § 83b Absatz 2 Nummer 2 BGB-neu auch alle Zustiftungen. Zustiftungen werden legaldefiniert als Vermögen, das der bestehenden Stiftung zugewendet wird und das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens der Stiftung zu werden. Zuwendender kann der Stifter oder ein Dritter sein. Eine Stiftung darf eine Zustiftung annehmen, wenn der Stifter in der Errichtungssatzung die Annahme von Zustiftungen nicht ausgeschlossen hat und die Zustiftung sich auch unter Berücksichtigung etwaiger mit ihr verbundener Auflagen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung positiv auf die Erfüllung des Stiftungszwecks auswirkt.
Zu Nummer 3
Grundstockvermögen kann auch dadurch entstehen, dass die Stiftung sonstiges Vermögen, insbesondere Erträge, die nicht zwingend für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden müssen, zu Grundstockvermögen bestimmt. Dazu können die Stiftungsorgane durch die Satzung verpflichtet sein, wenn zum Beispiel der Stifter in der Satzung bestimmt hat, dass ein bestimmter Prozentsatz der Erträge zur Erhöhung des Grundstockvermögens verwendet werden soll. Enthält die Satzung keine Bestimmungen, haben die zuständigen Stiftungsorgane nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, inwieweit sie sonstiges Vermögen zu Grundstockvermögen bestimmen. Sie haben dabei die nach § 83c Absatz 1 BGB-neu bestehende Vermögenserhaltungspflicht zu beachten, müssen aber auch darauf achten, dass die Stiftung ihren Zweck mit dem Stiftungsvermögen erfüllen soll.
Zu Absatz 3
Der Stifter kann nach § 83b Absatz 3 BGB-neu im Stiftungsgeschäft auch bei Stiftungen, die auf unbestimmte Zeit errichtet werden, Teile des gewidmeten Vermögens in der Errichtungssatzung zu sonst...