Rz. 6
§ 83b BGB n.F. regelt die Zusammensetzung des Stiftungsvermögens. Zentral ist dabei im neuen Recht das Begriffspaar "Grundstockvermögen" und "sonstiges Vermögen" In § 83c BGB n.F. finden sich Vorgaben für die Verwaltung des Grundstockvermögens.
1. Grundstockvermögen
Rz. 7
Der in Stiftungswissenschaft und -praxis bereits bisher sehr gebräuchliche, zuvor aber noch nicht im BGB verwendete Begriff des Grundstockvermögens bezeichnet nach § 83b Abs. 1 S. 1 BGB n.F. und nach § 83c Abs. 1 S 1 BGB n.F. dasjenige Vermögen einer auf unbestimmten Zeit errichteten Stiftung, das "ungeschmälert zu erhalten" und aus dessen Nutzungen der Stiftungszweck zu erfüllen ist (vgl. § 83c Abs. 1 S. 2 BGB n.F.).
Nach § 83b Abs. 2 BGB n.F. gehören zum Grundstockvermögen
▪ |
das der Stiftung im Stiftungsgeschäft "gewidmete Vermögen", soweit der Stifter nicht gem. § 83 Abs. 3 BGB n.F. einen Teil davon zur Verwendung als "sonstiges Vermögen" gewidmet hat, |
▪ |
das der Stiftung zugewendete Vermögen, soweit es vom "Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung)", und |
▪ |
"das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde". |
Diese Regelungen fassen abschließend zusammen, was zum Grundstockvermögen gehört. Im Kern gelten diese Grundsätze bereits unter dem (noch) aktuellen BGB.
Rz. 8
Zu dem im Stiftungsgeschäft gewidmeten Vermögen (§ 83b Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) wird in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass der Stifter der Stiftung im Stiftungsgeschäft neben dem nach § 83c Abs. 1 BGB n.F. auf Dauer zu erhaltenden Grundstockvermögen auch weiteres Vermögen zuwenden kann, das bspw. für die Zweckverwirklichung verbraucht werden kann.
Rz. 9
Der bisher bereits gebräuchliche Begriff der Zustiftung wird in § 83b Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F. nunmehr legal definiert, und zwar als "das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden". Zustiftungen können sowohl vom Stifter selbst als auch von Dritten stammen und sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen zugewendet werden. Auch Auflagen sind möglich und kommen in der Praxis vor allem in Form von sog. Stiftungsfonds vor, die bspw. häufig bei Bürgerstiftungen gebildet werden. Durch eine Zustiftung unterwirft die zuwendende Person das von ihr zugewendete Vermögen den Regeln des BGB und der Satzung der konkreten Stiftung zum Erhalt und Einsatz für die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung. Die Annahme von Zustiftungen soll der Stiftung ausweislich der Gesetzesbegründung grundsätzlich möglich sein, wenn nicht der Stifter in der Stiftungssatzung etwas anderes bestimmt hat "und die Zustiftung sich auch unter Berücksichtigung etwaiger mit ihr verbundener Auflagen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung positiv auf die Erfüllung des Stiftungszwecks auswirkt". Neben etwaigen Auflagen können auch andere Umstände, etwa die Person des Zuwendenden (bspw. verurteilter Straftäter, Waffenhersteller), gegen die Annahme einer Zustiftung (oder einer sonstigen Zuwendung) sprechen. Der Stifter sollte hier in der Satzung klarstellen, dass der Vorstand diese Umstände prüfen muss und ein Recht hat, ungeeignete Zuwendungen abzulehnen.
Rz. 10
Schließlich können die Leitungsorgane der Stiftung bestimmen, dass "sonstiges Vermögen" zu Grundstockvermögen umgewandelt wird. Das können bspw. Erträge aus der Bewirtschaftung des Grundstockvermögens sein, wenn diese nicht zur Zweckerfüllung eingesetzt werden müssen. Eine Pflicht zu einer solchen Thesaurierung kann sich bspw. aus der Satzung ergeben, wenn der Stifter in dieser mit Blick auf das Grundstockvermögen den realen Werterhalt oder sogar einen Wertzuwachs angeordnet hat. Auch aus der weiter unten näher erläuterten Regelung des § 83c Abs. 1 S. 1 BGB n.F. (siehe Rdn 18 ff.) folgt zudem ausdrücklich die Pflicht, das "Grundstockvermögen … ungeschmälert zu erhalten." Die Stiftungsorgane können zum Erhalt des Grundstockvermögens nach pflichtgemäßem Ermessen bspw. entscheiden, dass Zuwächse aufgrund von Umschichtungen nach § 83c Abs. 1 S. 3 BGB n.F. dem Grundstockvermögen zuzuordnen sind. Bei steuerbegünstigten Stiftungen sind in diesen Fällen insbesondere die Regelungen des § 62 AO zur Bildung von Rücklagen und Vermögen zu beachten. Zu denken ist bei steuerbegünstigten Stiftungen insoweit etwa an die Regelung des § 62 Abs. 4 AO wonach eine Stiftung "im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14 [AO] ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen" kann.
Rz. 11
Gerade mit Blick auf Rücklagen weisen Hüttemann/Rawert in ihrer ausführlichen Darstellung des neuen Stiftungsrechts zu Recht auf eine Äußerung im Bericht des Rechtsausschusses hin. Dort wird klargestellt, dass jedenfalls aus dem Stiftungsrecht keine Pflicht für Stiftungen folgt, ihre Mittel zeitnah zu verwen...