Rz. 24
Die Erfüllung des Stiftungszwecks erfolgt nach § 83c Abs. 1 S. 2 BGB n.F. aus den Nutzungen, die aus dem Grundstockvermögen gezogen werden. Nutzungen sind gem. § 100 BGB "die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt." Der Begriff der "Früchte" wird in § 99 BGB legal definiert. Danach sind die Früchte einer Sache "die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird." Die Früchte eines Rechts "sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile." Zudem sind Früchte "auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt."
Diese Klarstellung ist insbesondere deshalb begrüßenswert, weil damit etwa deutlich wird, dass nicht nur solche monetären Vorteile wie Zinsen, Mieterträge oder Dividenden aus dem Grundstockvermögen gezogen werden können, sondern auch etwaige Gebrauchsvorteile, die eine Sache oder ein Recht mit sich bringt. Erinnert sei insoweit an den oben angesprochenen Fall der Stiftung & Co. KG. Ausweislich der Gesetzesbegründung und nach einer zum Teil in der Fachliteratur vertretenen Meinung soll der Stiftungszweck, in einer KG die Stellung einer Komplementärin einzunehmen, keinen Vermögenseinsatz erfordern und deshalb als Stiftungszweck unzulässig sein (siehe dazu § 2 Rdn 9 ff.). Das ist nicht richtig, denn dieser Zweck wird von einer so eingesetzten Stiftung gerade durch die Nutzung ihrer Mitgliedschaftsrechte in der KG erfüllt, also durch die "Vorteile, welche der Gebrauch … des Rechts gewährt", wie es in § 100 BGB heißt.
Rz. 25
§ 83c Abs. 1 S. 3 BGB n.F. wurde erst aufgrund der Beratungen des Rechtsausschusses eingefügt. Er stellt klar, dass "Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens […] für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden [können], soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde, und die Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet ist." Die noch im Regierungsentwurf zu findende und heftig kritisierte Regelung, wonach Veräußerungsgewinne dem Grundstockvermögen zuzuschlagen sind, wurde damit aufgegeben. Die jetzige Regelung entspricht der Auffassung und Praxis der Finanzverwaltung, nach der Umschichtungsgewinne nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen.
Rz. 26
Nicht im Gesetz geregelt ist, wie mit Verlusten aus der Umschichtung umzugehen ist. Befürwortet wird hier eine Sichtweise, nach der unter "Zuwächsen" ohnehin nur der Saldo aus Umschichtungsgewinnen und Umschichtungsverlusten zu verstehen ist. In der Praxis wird das durch eine Umschichtungsrücklage abgebildet. Eine negative Umschichtungsrücklage soll noch keinen Verstoß gegen den Vermögenserhaltungsgrundsatz darstellen, sondern nur eine Pflicht zur künftigen Wiederauffüllung des Vermögens begründen.
Rz. 27
§ 83c Abs. 2 BGB n.F. erlaubt Satzungsbestimmungen, nach denen "die Stiftung einen Teil des Grundstockvermögens verbrauchen darf." Allerdings ist in "einer solchen Satzungsbestimmung … die Stiftung" auch dazu zu verpflichten, "das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit wieder um den verbrauchten Teil aufzustocken." Diese letztgenannte Bedingung ist angesichts der aktuellen Lage an den Finanzmärkten für Stiftungen praktisch kaum zu erfüllen, so dass die praktische Relevanz dieser Vorschrift jedenfalls aktuell eher überschaubar sein dürfte. Leider schweigt die Gesetzesbegründung auch dazu, welcher Zeitraum für die Wiederaufstockung des Vermögens "absehbar" ist. Zu empfehlen ist, dass der Vorstand bereits bei der Entscheidung über den Teilverbrauch einen (realistischen) Plan zur Wiederaufstockung vorlegt.
Rz. 28
Nach § 83c Abs. 3 BGB n.F. erhalten die Stiftungsbehörden die Befugnis, auf Antrag "für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme" von der Pflicht zum ungeschmälerten Erhalt des Grundstockvermögens zu erlauben, "wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird." Die Gesetzesbegründung enthält leider keine näheren Erläuterungen zu den Voraussetzungen für eine solche Ausnahme. Die Regelung wird sowohl vor dem Hintergrund des Ziels der Reform (Vereinheitlichung des Stiftungsrechts im BGB) als auch inhaltlich kritisch gesehen. Immerhin eröffnet die Regelung einen Ansatz, um ggf. mit der Stiftungsbehörde eine pragmatische Lösung zu finden. In jeder gesetzlichen "Ungenauigkeit" liegt bekanntlich auch eine Chance.