A. Gesetzestexte
Rz. 1
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§ 83b Stiftungsvermögen (1) Bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen. Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus sonstigem Vermögen. (2) Zum Grundstockvermögen gehören 1. das gewidmete Vermögen, 2. das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung), und 3. das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde. (3) Der Stifter kann auch bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wird, im Stiftungsgeschäft abweichend von Absatz 2 Nummer 1 einen Teil des gewidmeten Vermögens zu sonstigem Vermögen bestimmen. (4) Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten. Mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden. |
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§ 83c Verwaltung des Grundstockvermögens (1) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. (2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass die Stiftung einen Teil des Grundstockvermögens verbrauchen darf. In einer solchen Satzungsbestimmung muss die Stiftung verpflichtet werden, das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit wieder um den verbrauchten Teil aufzustocken. (3) Durch Landesrecht kann vorgesehen werden, dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 zulassen können, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird. |
B. Begründung
Rz. 2
Begründung Regierungsentwurf zu § 83b BGB n.F.
Zitat
Zu § 83b BGB-neu (Stiftungsvermögen)
§ 83b BGB-neu enthält grundlegende Regelungen zur Zusammensetzung des Stiftungsvermögens bei Stiftungen, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurden, und für Verbrauchsstiftungen sowie zur Verwaltung des Stiftungsvermögens. Unter Stiftungsvermögen ist das gesamte Vermögen einer Stiftung zu verstehen, das sich aus verschiedenen Vermögensmassen zusammensetzen kann.
Zu Absatz 1
§ 83b Absatz 1 BGB-neu regelt die Zusammensetzung des Stiftungsvermögens bei Stiftungen, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurden, und bei Verbrauchsstiftungen.
Zu Satz 1
§ 83b Absatz 1 Satz 1 BGB-neu bestimmt, dass das Stiftungsvermögen einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, aus Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen besteht. § 83b Absatz 2 BGB-neu bestimmt, welche Vermögensgegenstände zum Grundstockvermögen gehören, und damit mittelbar auch welche Vermögensgegenstände als sonstiges Vermögen der Stiftung anzusehen sind. Sonstiges Vermögen der Stiftung sind alle Vermögensgegenstände, die nicht zum Grundstockvermögen gehören.
Zu Satz 2
§ 83b Absatz 1 Satz 2 regelt die Zusammensetzung des Stiftungsvermögens von Verbrauchsstiftungen. Verbrauchsstiftungen haben nur sonstiges Vermögen. Grundstockvermögen wird bei Verbrauchsstiftungen nicht gebildet. Bei Verbrauchsstiftungen wird durch die Satzung bestimmt, dass das gesamte Vermögen der Stiftung, einschließlich des gewidmeten Vermögens, sonstiges Vermögen ist, das zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verbrauchen ist. Zuwendungen Dritter kann die Stiftung nur annehmen, wenn der Dritte sie zum Verbrauch bestimmt. Zustiftungen kann eine Verbrauchsstiftung nicht annehmen, da sie kein Grundstockvermögen bilden kann.
Zu Absatz 2
§ 83b Absatz 2 BGB-neu enthält Regelungen über die Zusammensetzung des Grundstockvermögens, das nach § 83b Absatz 1 BGB-neu nur bei auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftungen gebildet wird. Zum Grundstockvermögen einer auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung gehören nach § 83b Absatz 2 BGB-neu das gewidmete Vermögen, Zustiftungen und Vermögen, das die Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt hat. Die Verwaltung des Grundstockvermögens richtet sich nach den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben. Für Grundstockvermögen, das durch Zustiftung erworben oder von der Stiftung selbst gebildet wurde, gelten dieselben gesetzlichen Regelungen wie für das vom Stifter gewidmete Grundstockvermögen. Es unterliegt dem Erhaltungsgebot nach § 83c Absatz 1 Satz 1 BGB-neu. Die Stiftung kann auch das von ihr selbst geschaffene Grundstockvermögen nicht mehr für die Erfüllung des Stiftungszwecks verbrauchen. Durch die Satzung können ergänzende Regelungen zur Verwaltung des Grundstockvermögens oder von Teilen des Grundstockvermögens getroffen werden. Diese müssen aber mit dem Grundsatz der Vermögenserhaltung vereinbar sein.
Zu Nummer 1
Nach § 83b Absatz 2 Nummer 1 BGB-neu wird das gesamte vom Stifter im Stiftungsgeschäft gewidmete Ver...