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Auch hinsichtlich einer vereinbarten Vergütung gilt zunächst einmal § 8 Abs. 1 S. 1 RVG, so dass auch hier auf die Fälligkeit abzustellen ist. Maßgebend ist also auch hier wiederum, wann die Angelegenheit beendet oder der Auftrag erledigt worden ist. Aus der Art der Vereinbarung können sich jedoch Abweichungen ergeben. Es kommt daher stets auf den Einzelfall an.

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