Rz. 31
Neben den allgemeinen Fälligkeitstatbeständen des § 8 Abs. 1 S. 1 RVG tritt nach § 8 Abs. 1 S. 2 RVG in gerichtlichen Verfahren die Fälligkeit in drei weiteren Fällen ein, nämlich wenn eine Kostenentscheidung ergeht (1. Var.), der Rechtszug endet (2. Var.) oder das Verfahren länger als drei Monate ruht (3. Var.). Bedeutung haben diese Fälligkeitstatbestände nur, wenn nicht ohnehin schon nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist.
Rz. 32
Ergeht eine Kostenentscheidung, ist i.d.R. das Verfahren beendet, so dass damit schon die Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG eingetreten ist. Das ist aber nicht zwingend. Siehe dazu die Beispiele unter Rdn 40 ff. Soweit ausnahmsweise Teilkostenentscheidungen ergehen, werden die von der Teilkostenentscheidung erfassten Gebühren fällig.
Rz. 33
Mit der Beendigung des Rechtszugs ist das Ende des prozessualen Rechtszugs gemeint, nicht das des gebührenrechtlichen. Die Beendigung des Gebührenrechtszugs, nämlich der Angelegenheit, ist bereits in § 8 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. RVG geregelt. Der Rechtszug endet mit einer gerichtlichen Entscheidung, einem Vergleich, einer Einigung, der Rücknahme der Klage, des Rechtsmittels oder eines sonstigen Antrags. Die gerichtliche Entscheidung muss die Instanz abschließen. Zwischenentscheidungen, wie etwa ein Zwischenurteil nach § 303 ZPO oder ein Grundurteil nach § 304 ZPO, führen daher noch nicht zur Fälligkeit. Auch hier kommen allerdings Teilfälligkeiten in Betracht, nämlich dann, wenn Teilentscheidungen ergehen, die im Umfang ihrer Entscheidung den Rechtszug beenden. Siehe dazu unten Rdn 40.
Rz. 34
Wenn ein Verfahren länger als drei Monate ruht, wird die Vergütung ebenfalls fällig. Das "Ruhen" des Verfahrens i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 2, 3. Var. RVG ist nicht streng prozessual zu verstehen. Es ist also nicht erforderlich, dass das Gericht z.B. nach § 21 FamFG, § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens anordnet. Vielmehr reicht es aus, dass in der Angelegenheit tatsächlich länger als drei Monate nichts mehr geschieht. Voraussetzung ist aber, dass das Gericht durch sein Verhalten zu erkennen gibt, in der Sache zunächst nichts Weiteres zu veranlassen. Daher ist nicht von einem Ruhen i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 2, 3. Var. RVG auszugehen, wenn das Gericht auf einen Zeitraum von über drei Monaten hinaus terminiert, eine Stellungnahmefrist von mehr als drei Monaten setzt oder für einen Zeitraum von über drei Monaten keine verfahrensleitenden Maßnahmen trifft. Auch wenn faktisch über drei Monate hinweg in dieser Sache nichts geschieht, ruht das Verfahren nicht, sondern wird weiterbetrieben. Ein Ruhen des Verfahrens i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG beginnt stets mit einer Aussetzung (z.B. § 21 FamFG oder §§ 148 ff. ZPO) sowie einer Unterbrechung (§§ 239 ff. ZPO).